Präambel VO (EG) 2007/38
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker(2) dürfen die Interventionsstellen Zucker nur verkaufen, wenn die Kommission zuvor eine entsprechende Entscheidung erlassen hat.
- (2)
- Belgien, die Tschechische Republik, Spanien, Irland, Italien, Ungarn, Polen, die Slowakei und Schweden verfügen über Interventionsbestände an Zucker. Um den Marktbedürfnissen zu entsprechen, ist es angezeigt, eine Dauerausschreibung zu eröffnen, um diese Bestände für die Ausfuhr verfügbar zu machen.
- (3)
- Zur Verhinderung von Missbrauch bei der Wiedereinfuhr oder Wiederverbringung von Erzeugnissen des Zuckersektors, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden, in die Gemeinschaft sollten für die Länder des Westbalkans keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.
- (4)
- Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission eine Höchstausfuhrerstattung für jede Teilausschreibung festsetzt.
- (5)
- Die belgische, die tschechische, die spanische, die irische, die italienische, die ungarische, die polnische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle haben die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.
- (6)
- Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben.
- (7)
- Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz festzusetzen.
- (8)
- Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der eingelagerten Zuckermengen zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die tatsächlich verkauften und ausgeführten Mengen mitteilen.
- (9)
- Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen(3) weiterhin gültig für Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde. Für den Wiederverkauf von Interventionszucker ist diese Unterscheidung jedoch unnötig, und ihre Anwendung würde zu Verwaltungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten führen. Daher ist vorzuschreiben, dass die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf von Interventionszucker gemäß der vorliegenden Verordnung gilt.
- (10)
- Bei den für einen Mitgliedstaat verfügbaren Mengen, die zugeschlagen werden können, wenn die Kommission die Höchstausfuhrerstattung festsetzt, sind die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1039/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der deutschen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowenischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt(4) zugeschlagenen Mengen zu berücksichtigen.
- (11)
- Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).
- (2)
ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.
- (3)
ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006.
- (4)
ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1555/2006 (ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 3).
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