Präambel VO (EG) 2007/383
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Geltende Maßnahmen
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1522/2000(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren synthetischer Polyesterspinnfasern (nachstehend „PSF” genannt) mit Ursprung in Australien, Indonesien und Thailand ein.
- (2)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000(3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von PSF mit Ursprung in der Republik Korea und Indien ein.
- (3)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1799/2002(4) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von PSF mit Ursprung in Belarus ein.
- (4)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von PSF mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China” genannt) und Saudi-Arabien ein. Außerdem änderte er mit dieser Verordnung die Maßnahmen gegenüber der Republik Korea und verlängerte sie um fünf Jahre.
- (5)
- Alle diese Verordnungen werden nachstehend „ursprüngliche Verordnungen” genannt. Die Untersuchungen, die zur Einführung der durch die ursprünglichen Verordnungen verhängten Maßnahmen führten, werden nachstehend „Ausgangsuntersuchungen” genannt. Nach Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von PSF mit Ursprung in Australien, Indien, Indonesien und Thailand(5) hob der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1515/2006(6) die Antidumpingzölle auf diese Einfuhren auf.
- (6)
- Am 12. April 2006 wurde ein neues Antidumpingverfahren gegenüber Einfuhren von PSF mit Ursprung in Malaysia und Taiwan(7) eingeleitet, in dessen Folge mit der Verordnung (EG) Nr. 2005/2006 der Kommission(8) vorläufige Maßnahmen verhängt wurden.
- 1.2.
- Gründe für die Überprüfung
- (7)
- Die Überprüfung wurde aufgrund der Angaben des koreanischen ausführenden Herstellers Saehan Industries Inc. eingeleitet, denen zufolge die unter Randnummer 20 aufgeführten Polyesterspinnfasern mit niedrigem Schmelzpunkt ( „low melt polyester staple fibres” , nachstehend „LMP” genannt) von der Warendefinition ausgenommen werden sollten, da sich ihre grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Endverwendungen angeblich von denjenigen anderer PSF-Typen unterscheiden. Insbesondere sollen LMP im Unterschied zu anderen PSF-Typen inhärente Bindeeigenschaften aufweisen.
- 1.3.
- Einleitung
- (8)
- Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(9) (nachstehend „Einleitungsbekanntmachung” genannt) eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Untersuchung der Warendefinition im Rahmen der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PSF mit Ursprung in der VR China, Saudi-Arabien, Belarus, Australien, Indonesien, Thailand, der Republik Korea und Indien beschränkte. Es wird darauf verwiesen, dass die Kommission die Überprüfung von Amts wegen einleitete.
- 1.4.
- Untersuchung
- (9)
- Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Saudi-Arabiens, Belarus, Australiens, Indonesiens, Thailands, der Republik Korea und Indiens (nachstehend „betroffene Länder” genannt) sowie alle anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien, d. h. die Hersteller/Ausführer in den betroffenen Ländern sowie deren Verbände, die Verwender und Einführer in der Gemeinschaft sowie deren Verbände und die Hersteller in der Gemeinschaft sowie deren Verband offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
- (10)
- Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu.
- (11)
- In Anbetracht des Gegenstands der Überprüfung wurde kein Untersuchungszeitraum festgesetzt. Die Angaben in den Fragebogen bezogen sich auf den Zeitraum 1998—2005 (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt). Für diesen Bezugszeitraum wurden für alle PSF-Typen und für LMP Angaben zu Menge und Wert der Verkäufe/Einkäufe sowie zu Produktionsmenge und -kapazität angefordert. Die betroffenen Parteien wurden außerdem gebeten, zu etwaigen Unterschieden bzw. Übereinstimmungen bei Herstellungsverfahren, technischen Eigenschaften, Endverwendungen, Austauschbarkeit etc. von LMP und anderen PSF-Typen Stellung zu nehmen.
- (12)
- Hinreichend beantwortete Fragebogen gingen ein von einem thailändischen, einem saudi-arabischen und zwei koreanischen ausführenden PSF-Herstellern, von vier Gemeinschaftsherstellern sowie von fünf Verwendern und zwei Einführern in der Gemeinschaft. Mehrere weitere Parteien, einschließlich der Verbände der Verwender und der Gemeinschaftshersteller, übermittelten ihre Stellungnahmen.
- (13)
- Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Frage, ob die Warendefinition im Rahmen der geltenden Maßnahmen geändert werden muss, für notwendig erachtete, und prüfte sie.
- (14)
- Da die Maßnahmen gegenüber Einfuhren von PSF mit Ursprung in Australien, Indien, Indonesien und Thailand im Anschluss an parallele Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen im Oktober 2006 aufgehoben wurden (vgl. Randnummer 5), sind die genannten Länder von dieser Überprüfung nicht mehr betroffen. Die entsprechenden Feststellungen betreffen daher lediglich die Maßnahmen gegenüber Einfuhren von PSF mit Ursprung in der VR China, Saudi-Arabien, Belarus und der Republik Korea.
- 2.
- BETROFFENE WARE
- (15)
- Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um synthetische Spinnfasern aus Polyestern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, mit Ursprung in der VR China, Saudi-Arabien, Belarus, Australien, Indonesien, Thailand, der Republik Korea und Indien (nachstehend „betroffene Ware” genannt), die derzeit dem KN-Code 55032000 zugewiesen werden. Sie werden gemeinhin als Polyesterspinnfasern (PSF) bezeichnet.
- 3.
- UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
- 3.1.
- Methodik
- (16)
- Um beurteilen zu können, ob LMP und andere PSF-Typen als eine einzige Ware oder als zwei unterschiedliche Waren anzusehen sind, wurde geprüft, ob sie dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Herstellungsverfahren, die Austauschbarkeit von LMP und anderen PSF-Typen sowie ihre Unterschiede geprüft.
- 3.2.
- Feststellungen
- 3.2.1.
- Allgemeine Bemerkungen
- (17)
- PSF werden als Ausgangsmaterial in der Textilherstellung verwendet und auf verschiedenen Fertigungsstufen verarbeitet. Sie werden entweder für die Spinnerei verwendet, d. h. zur Herstellung von Filamenten für die Textilproduktion, wobei gegebenenfalls andere Fasern wie Baumwolle oder Wolle beigemischt werden, oder für Vliesstoffe, die beispielsweise für die Herstellung von Faserfüllstoffen zum Füllen oder Polstern bestimmter Textilwaren wie Kissen, Autositze und Jacken verwendet werden.
- (18)
- Es werden unterschiedliche Warentypen von PSF verkauft, die entweder in der Spinnerei oder bei der Herstellung von Vliesstoffen Verwendung finden. Sie werden als Mono- oder Bikomponenten-Fasern angeboten, die sich hinsichtlich bestimmter Eigenschaften wie Denier/Decitex, Festigkeit, Lüstrierung, Qualität etc. unterscheiden. Die unterschiedlichen Warentypen sind nicht immer untereinander austauschbar (dies gilt beispielsweise für Warentypen, die für die Spinnerei und für Warentypen, die zur Herstellung von Vliesstoffen bestimmt sind, für Mono- oder Bikomponenten-Fasern, für Fasern mit spezifischen thermischen Eigenschaften wie schwer entflammbare Fasern etc.). Wie bereits in den Ausgangsuntersuchungen festgestellt, weisen diese Warentypen jedoch im Wesentlichen dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und Endverwendungen auf. Auch wenn vielleicht nicht jeder einzelne Warentyp mit jedem anderen austauschbar ist, so sind doch zwischen verschiedenen Warentypen zumindest eine partielle Austauschbarkeit und sich überschneidende Verwendungen gegeben, so dass jeder Warentyp zumindest mit einigen anderen gewisse Übereinstimmungen aufweist.
- (19)
- Bei LMP handelt es sich um keine neue Ware. Allerdings wurde dieser PSF-Typ bei den Ausgangsuntersuchungen nicht gesondert geprüft, da keine der betroffenen Parteien auf die angeblich unterschiedlichen materiellen und technischen Eigenschaften hingewiesen hatte. Die Überprüfung bestätigte, dass LMP, die erstmals in den 80er Jahren hergestellt und seitdem in Ländern wie Japan und Taiwan sowie in der Gemeinschaft gehandelt werden, bereits während der Ausgangsuntersuchungen von zumindest drei Gemeinschaftsherstellern und in zumindest einem der betroffenen Ländern, nämlich der Republik Korea, in erheblichen Mengen hergestellt und gehandelt wurden. Es wurde festgestellt, dass Einfuhren von PSF einschließlich LMP aus der Republik Korea gedumpt waren und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben.
- 3.2.2.
- Materielle und technische Eigenschaften von LMP
- (20)
- LMP zählen zu den Bikomponenten-Fasern unter den PSF-Typen. Es handelt sich um eine Polyesterfaser mit niedrigem Schmelzpunkt in einer Kern-Mantel-Konfiguration, wobei der Kern aus Polyester und der Mantel aus Copolymer-Polyester besteht. Wird die Faser erhitzt, schmilzt der Copolymer-Mantel bei einer niedrigeren Temperatur als der Polyester-Kern, der geschmolzene Mantel fungiert dabei als Klebstoff. Es gibt mehrere LMP-Untertypen, die unterschiedlich zusammengesetzt sind und daher unterschiedliche Merkmale wie beispielsweise verschiedene Schmelztemperaturen aufweisen.
- (21)
- LMP werden aus denselben Rohstoffen wie andere PSF-Typen hergestellt und sehen auch wie diese aus, enthalten jedoch per definitionem zwei verschiedene Polyesterpolymere. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass LMP nicht die einzigen Bikomponenten-Fasern unter den PSF sind. Es gibt zahlreiche weitere PSF-Typen mit Bikomponenten-Fasern, die für die Zwecke von Antidumpingverfahren stets als eine einzige Ware angesehen worden sind.
- (22)
- Einige Gemeinschaftsverwender und ein ausführender Hersteller machten geltend, dass LMP und andere PSF-Typen (sowohl Monokomponenten- als auch Bikomponenten-Fasern) aus unterschiedlichen Rohstoffen hergestellt würden. Der Verband der Gemeinschaftshersteller sowie einige Gemeinschaftshersteller brachten vor, dass für alle PSF-Typen, einschließlich der LMP, dieselben Grundrohstoffe verwendet würden. Dazu ist zu bemerken, dass für alle PSF-Typen, einschließlich der LMP, als Ausgangsstoffe Terephthalsäure (PTA) und Monoethylenglykol (MEG) dienen. Um bestimmte spezifische Fasereigenschaften, wie beispielsweise eine niedrige Schmelztemperatur bei den LMP, zu erreichen, können zu dieser Grundkomponente Zusatzstoffe oder weitere Komponenten hinzugefügt werden. Die Behauptung, LMP würden aus anderen Rohstoffen hergestellt, wird daher zurückgewiesen.
- (23)
- Ein ausführender Hersteller wandte ferner ein, das Aussehen sei bei der Analyse der materiellen und technischen Eigenschaften verschiedener Waren oder Warentypen nicht relevant. Dazu wird darauf verwiesen, dass das Aussehen an sich normalerweise keine ausreichende Grundlage für die Definition der betroffenen Ware darstellt, zumal wenn es sich um eine chemische Ware handelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Aussehen völlig außer Acht gelassen werden sollte. Im vorliegenden Fall wird durch das gleiche Aussehen der Fasern die Feststellung, dass LMP nur schwer von anderen PSF-Typen zu unterscheiden sind, zusätzlich untermauert. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
- (24)
- Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass nicht davon auszugehen ist, dass sich die grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften der LMP von denjenigen anderer PSF-Typen, insbesondere PSF-Typen mit Bikomponenten-Fasern, unterscheiden.
- 3.2.3.
- Herstellungsverfahren
- (25)
- Die Ausgangsuntersuchungen ergaben bekanntlich, dass bei der Herstellung im Allgemeinen zwischen neuen ( „virgin” ) PSF, die aus neuen Rohstoffen hergestellt werden, und regenerierten PSF, die aus rückgewonnenem Polyester hergestellt werden, unterschieden wird.
- (26)
- Die Überprüfung ergab keine nennenswerten Unterschiede zwischen der Herstellung von LMP und anderen PSF-Typen mit Bikomponenten-Fasern. Es stellte sich heraus, dass jeder Hersteller von anderen PSF-Typen mit Bikomponenten-Fasern seine Produktion problemlos auf LMP umstellen könnte. Spinnanlagen für Bikomponenten-Typen sind seit über 20 Jahren in der Gemeinschaft und anderswo in Betrieb. Die Herstellung von Bikomponenten-Fasern ist zwar aufwändiger als diejenige von Monokomponenten-Fasern, doch besteht kein nennenswerter Unterschied zwischen den beiden.
- (27)
- Einige Gemeinschaftshersteller brachten vor, eine Umstellung auf die Herstellung von LMP sei nicht wirtschaftlich. Die Produktionslinien für LMP und andere PSF-Typen mit Bikomponenten-Fasern seien zwar im Wesentlichen identisch, doch eine Umstellung auf die LMP-Herstellung mache einige Änderungen, insbesondere den Austausch der Spinndüsen, erforderlich und verursache erhebliche Stillstandszeiten. Daher sei eine Produktionsumstellung auf LMP bzw. auf andere PSF-Typen mit Bikomponenten-Fasern technisch zwar machbar, doch könne sie sich als unwirtschaftlich erweisen. Dieses Risiko könne sich auf die LMP-Produktionskapazität auswirken. Der Verband der Gemeinschaftshersteller und ein Gemeinschaftshersteller machten geltend, dass alle PSF-Typen mit Bikomponenten-Fasern im Wesentlichen nach demselben Verfahren hergestellt würden und eine Umstellung auf die LMP-Herstellung keine technischen Nachteile habe, sondern lediglich durch Marktkräfte wie Nachfrage und Preis bestimmt werde. Außerdem seien ausreichende Gesamtkapazitäten vorhanden, um in der Gemeinschaft die Nachfrage nach LMP zu befriedigen, sofern die Marktbedingungen dies zuließen. In diesem Zusammenhang sei auf folgenden Sachverhalt verwiesen: Erstens wurde die Schlussfolgerung, dass sich die Herstellung von LMP und die Herstellung anderer PFS-Typen nicht nennenswert unterscheiden, nicht angefochten. Zweitens kann die Wirtschaftlichkeit einer Produktionsumstellung auf LMP bzw. auf andere PSF-Typen je nach Hersteller zwar stark variieren, einige Gemeinschaftshersteller haben eine entsprechende Umstellung jedoch vorgenommen. Schließlich macht ein Hersteller die Entscheidung, seine Produktion auf LMP umzustellen, weitgehend von den Verkaufspreisen abhängig, die er auf dem Markt für die verschiedenen PSF-Typen erzielen kann. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es in der Gemeinschaft und in den betroffenen Ausfuhrländern keine Hersteller gibt, die ausschließlich LMP produzieren. Folglich werden die Schlussfolgerungen zum Herstellungsverfahren durch dieses Vorbringen nicht berührt.
- (28)
- Das Herstellungsverfahren, das an sich für die Definition einer Ware nicht maßgebend ist, kann daher keinesfalls als Unterscheidungsmerkmal zwischen LMP und anderen PSF-Typen herangezogen werden.
- 3.2.4.
- Typische Endverwendungen von LMP
- (29)
- LMP werden aufgrund ihrer niedrigen Schmelztemperatur in der Regel als Komponente in thermisch gebundenen Vliesstoffen für technische Verwendungen und in thermisch gebundenen Faserfüllstoffen verwendet. Die wichtigsten Endverwendungen finden sich im Haushalt (Möbel, Matratzen, Kissen), in der Automobilindustrie (Fußbodenbeläge, Filter), bei Hygieneartikeln (Windeln, Aufsaugmaterialien) und Bekleidung (Isolierung). Für alle diese Verwendungen werden LMP mit anderen PSF-Fasern gemischt und geschmolzen, wobei der LMP-Anteil in der Regel rund 15 % ausmacht.
- (30)
- Einige Gemeinschaftsverwender machten geltend, dass der LMP-Anteil nur in normalem thermisch gebundenem Füllmaterial für Möbel und Bettzeug rund 15 % ausmache. Bei bestimmten anderen Verwendungen wie beispielsweise Aufnahme- und Verteilungsschichten in Aufsaugmaterialien liege der LMP-Anteil zwischen 35 % und 50 % und bei Luftfiltern bei bis zu 70 %. Hinzuzufügen ist, dass der LMP-Anteil bei einigen anderen Verwendungen wie beispielsweise bei Füllstoffmaterial zur Isolierung von Bekleidung unter 15 % beträgt. Die Überprüfung ergab, dass der relative LMP-Anteil je nach Endverwendung tatsächlich schwankt, bei den meisten Verwendungen jedoch im Vergleich zum Anteil anderer PSF-Typen mit insgesamt rund 15 % im Durchschnitt eher gering ist. Die Feststellung unter Randnummer 29 wird daher bestätigt.
- (31)
- Die wichtigsten Verwender von LMP in der Gemeinschaft sind die Unternehmen der Vliesstoffindustrie. In der Regel verwenden diese Unternehmen neben LMP auch eine ganze Bandbreite anderer PSF-Typen zur Herstellung von Vliesstoffen. In der Gemeinschaft gibt es keine spezifischen LMP-Verwender. Die Überprüfung ergab außerdem, dass sich die Absatzkanäle für LMP nicht wesentlich von denjenigen der anderen PSF-Typen unterscheiden. Hierzu sei daran erinnert, dass LMP stets zusammen mit anderen PSF-Typen verwendet werden.
- (32)
- Ein ausführender Hersteller wandte ein, die Tatsache, dass dieselben Verwender LMP und andere PSF-Typen nutzten und dass für LMP und andere PSF-Typen im Wesentlichen dieselben Absatzkanäle genutzt würden, lasse nicht den Schluss zu, dass LMP und andere PSF-Typen zwangsläufig „gleichartige Waren” seien. Es ist zwar richtig, dass aus der Tatsache an sich dieser Schluss nicht gezogen werden kann, doch macht sie deutlich, dass sich der Vertrieb von LMP vom Vertrieb anderer PSF-Typen nicht unterscheidet. Anders ausgedrückt: Ein Ausschluss der LMP von der Warendefinition im Rahmen der Maßnahmen ist mit dem Vertrieb nicht zu begründen. Darüber hinaus weisen LMP dieselben Endverwendungen wie andere PSF-Typen auf, da sie nur in Verbindung mit diesen anderen Typen verwendet werden können (vgl. Randnummer 29). Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
- (33)
- Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass LMP und andere PSF-Typen dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen und über dieselben Absatzkanäle vertrieben werden.
- 3.2.5.
- Austauschbarkeit
- (34)
- Obgleich sich die grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften der LMP nicht von denjenigen anderer PSF-Typen unterscheiden, weisen sie, wie bereits erwähnt, einige spezifische Merkmale auf. Dessen ungeachtet können sie jedoch bei zahlreichen Verwendungen durch andere PSF-Typen ersetzt werden, wenn andere Bindungsverfahren wie beispielsweise Kunstharzbindung oder Thermobindung von PSF unter Verwendung anderer Schmelzfasern angewandt werden. Daher sind sie im Wesentlichen mit anderen PSF-Typen austauschbar.
- (35)
- Einige Parteien fochten diese Schlussfolgerung zur Austauschbarkeit von LMP mit anderen PSF-Typen an. Ein ausführender Hersteller machte geltend, LMP sei mit anderen PSF-Typen nicht austauschbar, da für die Kunstharzbindung oder Thermobindung von PSF unter Verwendung anderer Schmelzfasern LMP durch nicht aus Polyester gefertigten Kunstharz- und Schmelzfasern ersetzt werden müssten. Einige Gemeinschaftsverwender brachten vor, dass die Anwendung dieser anderen Bindungsverfahren bei einigen Endprodukten zu anderen Merkmalen führen würde. Daher sei bei bestimmten Verwendungen kein Austausch möglich. Diese Vorbringen wurden eingehend geprüft. Die Untersuchung ergab, dass verschiedene Bindungsverfahren tatsächlich nicht immer für alle Endverwendungen austauschbar sind. Doch ist ein gewisses Maß an Austauschbarkeit gegeben und daher konkurrieren LMP bei bestimmten Verwendungen mit kunstharzgebundenen PSF sowie mit PSF, die mit anderen als Kern-Mantel-Fasern gebunden sind. Es kann also nicht allgemein der Schluss gezogen werden, dass LMP nicht ersetzt werden können und dass sie mit bestimmten anderen PSF-Typen nicht austauschbar sind.
- (36)
- Ein ausführender Hersteller brachte außerdem vor, sein Einwand, dass bestimmte Kunstharze ein Risiko für die Umwelt und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellten, sei nicht angemessen geprüft worden. Dazu wird darauf verwiesen, dass dieser Einwand im vorliegenden Fall nicht relevant ist, da die Kunstharzbindung bei bestimmten Verwendungen nicht durch andere Bindungsverfahren ersetzt werden kann. Außerdem sind bei der Kunstharzbindung ohnehin alle Umweltauflagen zu erfüllen, die in der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten gelten. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.
- 3.2.6.
- Unterscheidung zwischen LMP und anderen PSF-Typen
- (37)
- Zwischen LMP und anderen PSF-Typen bestehen keine optischen und keine fühlbaren Unterschiede. Der Faserquerschnitt von LMP unterscheidet sich zwar von demjenigen von Monokomponenten-Fasern, allerdings nicht immer vom Faserquerschnitt anderer PSF-Typen mit Bikomponenten-Fasern. Wie bereits erwähnt, gibt es zahlreiche LMP-Varianten, die sich u. a. hinsichtlich ihrer Schmelztemperaturen unterscheiden. Eine eindeutige Unterscheidung aufgrund der Schmelztemperatur ist also nicht möglich. Offensichtlich können LMP also nicht ohne Weiteres von anderen PSF-Typen unterschieden werden. Für eine zuverlässige Bestimmung dieses Warentyps wäre eine aufwändige Ausrüstung erforderlich.
- (38)
- Einige Gemeinschaftsverwender erhoben Einwände gegen den Schluss, LMP könnten nicht ohne Weiteres von anderen PSF-Typen unterschieden werden, und insbesondere gegen die Behauptung, sie könnten nicht anhand der Schmelztemperatur unterschieden werden. Sie brachten vor, der Schmelzpunkt des LMP-Mantels könne zwar zwischen 110 °C und 190 °C schwanken, liege jedoch stets erheblich unter dem Schmelzpunkt anderer PSF-Typen, der angeblich bei rund 255 °C liege. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Durch die oben angegebene Spannbreite der Schmelztemperaturen wird der Schluss bekräftigt, dass es von LMP wie auch von anderen PSF-Typen zahlreiche Varianten gibt, und dass es nicht immer einfach ist, diese zu bestimmen. Daher bleiben die Schlussfolgerungen unter Randnummer 37 unverändert.
- (39)
- Ein ausführender Hersteller machte geltend, allein die Tatsache, dass LMP ähnlich aussähen wie andere PSF-Typen, sei kein ausreichender Grund, LMP nicht von der Warendefinition im Rahmen der Maßnahmen auszuschließen. Wie bereits unter Randnummer 23 erläutert, ist das bloße Aussehen eines Warentyps in der Regel nicht ausschlaggebend für die Entscheidung, ob unterschiedliche Warentypen als eine einzige Waren anzusehen sind, es stellt jedoch einen zusätzlichen Analysefaktor dar (vgl. Randnummer 16). Die Tatsache, dass verschiedene Warentypen nicht ohne Weiteres voneinander unterschieden werden können, ist nicht von der Hand zu weisen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
- 4.
- SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WARENDEFINITION
- (40)
- Die vorstehenden Feststellungen belegen, dass LMP und andere PSF-Typen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und auch dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Bei zahlreichen Verwendungen konkurrieren LMP auf dem Gemeinschaftsmarkt direkt oder indirekt mit anderen PSF-Typen. Daher wird der Schluss gezogen, dass LMP und andere PSF-Typen als eine einzige Ware angesehen werden sollten und dass die teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Warendefinition für die Anwendung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte.
- (41)
- Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die vorliegenden Schlussfolgerungen gezogen wurden. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt.
- (42)
- Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft, haben jedoch an den Schlussfolgerungen, die Warendefinition im Rahmen der gegenüber Einfuhren von PSF geltenden Antidumpingmaßnahmen unverändert beizubehalten, nichts geändert —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
- (2)
ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 10.
- (3)
ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 17. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2005 (ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1).
- (4)
ABl. L 274 vom 11.10.2002, S. 1.
- (5)
ABl. C 174 vom 14.7.2005, S. 15; ABl. C 323 vom 20.12.2005, S. 21.
- (6)
ABl. L 282 vom 13.10.2006, S. 1.
- (7)
ABl. C 89 vom 12.4.2006, S. 2.
- (8)
ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 65.
- (9)
ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 20.
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