Artikel 10 VO (EG) 2007/391

Vorfinanzierung

(1) Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission für die einzelnen Vorhaben eine Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 50 % der mit der Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 bewilligten Finanzhilfe gewähren. Der Vorfinanzierungsbetrag wird von etwaigen Zwischenbeträgen sowie vom Schlussbetrag der Finanzhilfe, die der betreffende Mitgliedstaat für das Vorhaben erhält, abgezogen.

(2) Die Vorfinanzierung erfolgt entweder auf der Grundlage eines Vertrags zwischen der betreffenden Behörde und dem Lieferanten oder auf der Grundlage von Belegen, anhand deren geprüft werden kann, ob die finanzierten Maßnahmen den in Absatz 1 genannten Vorhaben entsprechen.

(3) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 keine rechtliche Verpflichtung eingegangen, so ist ein bereits bewilligter Zuschuss umgehend zurückzuzahlen.

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