Artikel 11 VO (EG) 2007/391

Erstattungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben binnen zwölf Monaten nach dem Ende des Jahres, in dem die Ausgaben getätigt wurden, bei der Kommission ein. Für jeden Antrag ist deutlich anzugeben, auf welche Vorhaben und welche Entscheidung der Kommission er sich bezieht.

(2) Erstattungsanträge umfassen die Angaben gemäß Anhang VI und werden unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII ausgefüllt.

(3) Bei der Einreichung von Erstattungsanträgen überprüfen und bescheinigen die Mitgliedstaaten, dass die betreffenden Ausgaben unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, der vorliegenden Verordnung und der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vorgesehenen Entscheidung sowie gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge getätigt wurden. Jedem Antrag ist eine Erklärung nach dem Muster in Anhang VII über die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der vorgelegten Kostenaufstellungen beizufügen.

(4) Der Erstattungsbetrag muss, außer in ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen, mindestens 20000 EUR betragen. Anträge können zusammengefasst werden.

(5) Anträge für Vorhaben, die nicht innerhalb des in Artikel 8 gegebenen Zeitrahmens abgeschlossen wurden, können nur angenommen werden, wenn die Verzögerung ausreichend begründet wird. Im Falle zurückgewiesener Anträge werden gebundene Gemeinschaftsmittel freigegeben.

(6) Erfüllt ein Antrag nach Auffassung der Kommission die in der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, in der vorliegenden Verordnung und in der Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Bedingungen oder die Vorschriften der EU für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, sich hierzu innerhalb eines Monats ab Aufforderung der Kommission zu äußern. Ergibt die Prüfung, dass die Bedingungen tatsächlich nicht erfüllt sind, so lehnt die Kommission die Ausgabenerstattung ganz oder in Teilen ab und fordert gegebenenfalls die Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beträge.

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