Artikel 2 VO (EG) 2007/391
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
- a)
- „jährliches Fischereiüberwachungsprogramm” : ein von einem Mitgliedstaat erstelltes Jahresprogramm im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006;
- b)
- „Mittelbindung” : die Bereitstellung der zur Leistung aufeinander folgender Zahlungen im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung erforderlichen Mittel;
- c)
- „rechtliche Verpflichtung” : das Eingehen oder Festlegen einer Leistungsverpflichtung durch die Bewilligungsbehörde eines Mitgliedstaats.
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