Artikel 2 VO (EG) 2007/391

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

a)
„jährliches Fischereiüberwachungsprogramm” : ein von einem Mitgliedstaat erstelltes Jahresprogramm im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006;
b)
„Mittelbindung” : die Bereitstellung der zur Leistung aufeinander folgender Zahlungen im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung erforderlichen Mittel;
c)
„rechtliche Verpflichtung” : das Eingehen oder Festlegen einer Leistungsverpflichtung durch die Bewilligungsbehörde eines Mitgliedstaats.

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