Artikel 3 VO (EG) 2007/391

Jahresprogramme für die Fischereiüberwachung

(1) Mitgliedstaaten, die für Ausgaben gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 eine Finanzhilfe erhalten möchten, übermitteln der Kommission jeweils bis zum 15. November des Jahres vor der betreffenden Umsetzung ein Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung.

(2) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 geben die Mitgliedstaaten in ihrem Fischereiüberwachungsprogramm für jedes Vorhaben Folgendes an:

a)
eine jährliche Vorausschätzung der Erstattungsanträge;
b)
die geplanten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit, dass für das betreffende Vorhaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wurde;
b)
soweit das Vorhaben den Erwerb und die Modernisierung von Schiffen und Flugzeugen betrifft: den Schiffs- oder Flugzeugtyp;
d)
eine Beschreibung gemäß Anhang I aller Mittel, die den Behörden für die Fischereiüberwachung zur Verfügung stehen.

(3) Die Förderfähigkeit bestimmter Maßnahmen ist in den Anhängen II, III und IV geregelt.

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