Artikel 4 VO (EG) 2007/391

Mittelbindung für die Ausgaben

(1) Für Maßnahmen, die für eine Finanzhilfe im Rahmen der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vorgesehenen Entscheidung in Frage kommen, gehen die Mitgliedstaaten innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem ihnen diese Entscheidung mitgeteilt wurde, die entsprechenden Mittelbindungen und rechtlichen Verpflichtungen ein.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 gehen die Mitgliedstaaten Mittelbindungen und rechtliche Verpflichtungen für Vorhaben im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Modernisierung von Schiffen und Flugzeugen innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Ablauf des Jahres ein, in dem ihnen die Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 mitgeteilt wurde.

(3) Absatz 2 gilt ab dem 22. Juni 2010, dem Zeitpunkt des Erlasses des ersten Finanzierungsbeschlusses der Kommission für 2010.

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