Artikel 5 VO (EG) 2007/391

Erstattungsfähige Ausgaben

Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die

a)
im Fischereiüberwachungsprogramm vorgesehen sind und
b)
sich auf die in Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Maßnahmen beziehen;
c)
Vorhaben mit Kosten von über 40000 EUR (ohne MwSt.) betreffen, ausgenommen bei in Artikel 8 Buchstabe a Ziffer ii bzw. v der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Maßnahmen oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen;
d)
sich aus rechtlichen Verpflichtungen und Mittelbindungen ergeben, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 dieser Verordnung eingegangen sind;
e)
Vorhaben betreffen, die gemäß Artikel 8 durchgeführt werden;
f)
soweit zutreffend, spezifischen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

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