Artikel 80x VO (EG) 2007/41

Marktmaßnahmen

(1) Der Gemeinschaftshandel sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Hälterungen zu Aufzucht- oder Mastzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer ohne genaue, vollständige und anerkannte Unterlagen gemäß diesem Kapitel sind verboten.

(2) Der Gemeinschaftshandel sowie Einfuhren, Anlandungen, Hälterungen zu Aufzucht- oder Mastzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer sind verboten, wenn der Fisch durch Fischereifahrzeuge gefangen wurde, deren Flaggenstaat über keine Fangquote verfügt, im Rahmen der ICCAT-Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen Fangbeschränkungen oder Beschränkungen des Fischereiaufwands für Roten Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer bestehen oder wenn die Fangmöglichkeiten des Flaggenstaats ausgeschöpft sind.

(3) Der Gemeinschaftshandel sowie Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Fischzucht- oder -mastbetrieben, die nicht der ICCAT-Empfehlung 2006[07] für die Thunfischzucht (Roter Thun) entsprechen, sind verboten.

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