Artikel 80z VO (EG) 2007/41
Gemeinsame internationale Inspektionsregelung der ICCAT
(1) Die gemeinsame internationale Inspektionsregelung, die die ICCAT auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) angenommen hat, gilt gemeinschaftsweit. Der Wortlaut der Regelung ist in Anhang XVIa Teil IV aufgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren für die Inspektionen auf See ab.
(3) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Gemeinschaftsinspektoren für die Regelung abstellen.
(4) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle koordiniert die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Namen der Gemeinschaft. Sie kann zu diesem Zweck im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Gemeinschaft ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Regelung nachzukommen. Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe Bestände von Rotem Thun befischen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und -gebiete anbelangt.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 14. Juni 2007 die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im darauf folgenden Jahr für die Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 einen Plan für die Beteiligung der Gemeinschaft an der Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.