Artikel 11 VO (EG) 2007/423

(1) Artikel 7 Absatz 3 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Gemeinschaft nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(2) Artikel 7 Absatz 3 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
b)
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 7 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist, geschlossen beziehungsweise übernommen wurden.

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 eingefroren werden.

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