Artikel 11a VO (EG) 2007/423

(1) Die in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallenden Kredit- und Finanzinstitute müssen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vorgehen, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen:

a)
Sie üben ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen, einschließlich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
b)
sie bestehen darauf, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und lehnen bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion ab;
c)
sie bewahren alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung;
d)
sie unterrichten, wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen, unbeschadet der Artikel 5 und 7 unverzüglich die zentrale Meldestelle (FIU) oder eine andere, von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, wie auf den Internetseiten in Anhang III angegeben, von ihrem Verdacht. Die FIU oder die andere zuständige Behörde dient als nationale Stelle für die Entgegennahme und Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die einen möglichen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen. Die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehört insbesondere die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten für Tätigkeiten von Kredit- und Finanzinstituten mit

a)
Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran, insbesondere mit der Bank Saderat,
b)
in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran, wie in Anhang VI aufgeführt;
c)
nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran, wie in Anhang VI aufgeführt;
d)
Kredit- und Finanzinstituten, die weder im Iran ansässig sind, noch in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallen, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, wie in Anhang VI aufgeführt.

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