Artikel 3 VO (EG) 2007/423
(1) Die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft können nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(1a) Für alle nach dieser Verordnung genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(1) erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(2) In Anhang II werden andere als die in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien aufgeführt, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, verwendet werden könnten.
(3) Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.
(4) Die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien nicht, wenn sie feststellen, dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr zu einer der folgenden Tätigkeiten beitragen würde:
- a)
- Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser,
- b)
- Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder,
- c)
- Ausübung von Tätigkeiten durch Iran im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat.
(5) Unter den in Absatz 4 aufgeführten Voraussetzungen können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannt sind, eine von ihnen bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Wenn die Mitgliedstaaten nach Absatz 4 eine Genehmigung ablehnen, für ungültig erklären, aussetzen, erheblich einschränken, zurücknehmen oder widerrufen, notifizieren sie dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission und machen ihnen die einschlägigen Informationen zugänglich; dabei beachten sie die die Vertraulichkeit dieser Informationen betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung(2).
(7) Bevor ein Mitgliedstaat eine Ausfuhrgenehmigung erteilt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten für ein im Wesentlichen gleiches Geschäft nach Absatz 4 abgelehnt wurde und für die die Ablehnung noch gültig ist, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die eine Ablehnung nach den Absätzen 5 und 6 erteilt haben. Beschließt der betroffene Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen zur Erläuterung seines Beschlusses alle sachdienlichen Informationen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
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