Artikel 2 VO (EG) 2007/423

(1) Es ist verboten,

a)
die folgenden Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen:

i)
alle Güter und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind. Diese Güter und Technologien sind in Anhang I aufgeführt;
ii)
andere vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen festgelegte Güter und Technologien, die für die Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran verwendet werden könnten. Diese Güter und Technologien sind ebenfalls in Anhang I aufgeführt;
iii)
bestimmte andere Güter und Technologien, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, verwendet werden könnten. Diese Güter und Technologien sind in Anhang I A aufgeführt;

b)
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbotes bezweckt oder bewirkt wird.

(2) In Anhang I nicht aufgeführt werden die Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union(1) aufgeführt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.

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