Artikel 1 VO (EG) 2007/423

Ausschließlich im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)
„Sanktionsausschuss” den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit Nummer 18 der UNSCR 1737(2006) eingesetzt wurde;
b)
„technische Hilfe” jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
c)
„Güter” Artikel, Materialien und Ausrüstungen;
d)
„Technologien” auch Software;
e)
„Investition” den Erwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung an einem Unternehmen, einschließlich des vollständigen Erwerbs von Unternehmen sowie des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;
f)
„Maklerdienstleistungen” Tätigkeiten von Personen, Einrichtungen und Partnerschaften, die als Vermittler beim Kauf, beim Verkauf oder bei der Organisation des Transfers von Gütern und Technologien tätig sind oder die Transaktionen aushandeln oder organisieren, die den Transfer von Gütern oder Technologien beinhalten;
g)
„Gelder” finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
ii)
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
iii)
öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, lang- und kurz-/mittelfristiger Anleihen, Optionsscheinen, Schuldverschreibungen und Derivatverträgen,
iv)
Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
v)
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
vi)
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und
vii)
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

h)
„Einfrieren von Geldern” die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
i)
„wirtschaftliche Ressourcen” Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
j)
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen” die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
k)
„Gebiet der Gemeinschaft” die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;
l)
„Vertrag oder Geschäft” jeglichen Vorgang, ungeachtet seiner Form und des auf ihn anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag” gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Vorgang beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
m)
„Anspruch” jede Forderung auf Schadenersatz oder eine andere derartige Forderung, wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch, insbesondere jede Forderung nach Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form;
n)
„Person, Organisation oder Einrichtung in Iran”

i)
den iranischen Staat sowie jede Behörde dieses Staats;
ii)
jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran;
iii)
jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Iran;
iv)
jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die direkt oder indirekt von einer oder mehreren der vorgenannten Personen kontrolliert wird.

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