Präambel VO (EG) 2007/423

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 zu restriktiven Maßnahmen gegen Iran(1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 23. Dezember 2006 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1737(2006) ( „UNSCR 1737(2006)” ) verabschiedet, mit der er beschloss, dass Iran ohne weitere Verzögerungen alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung und Wiederaufbereitung und alle Arbeiten an Projekten im Zusammenhang mit schwerem Wasser auszusetzen und bestimmte vom Gouverneursrat der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) verlangte Schritte zu unternehmen hat, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für die Bildung von Vertrauen in den ausschließlich friedlichen Zweck des Nuklearprogramms Irans als unerlässlich ansieht. Um Iran davon zu überzeugen, diesem zwingenden Beschluss Folge zu leisten, beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dass alle Mitglieder der Vereinten Nationen eine Reihe restriktiver Maßnahmen treffen.
(2)
Im Einklang mit der UNSCR 1737(2006) sind im Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran vorgesehen. Zu diesen Maßnahmen gehören Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien, die für die Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran verwendet werden könnten, ein Verbot der Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen, ein Verbot von Investitionen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, ein Verbot der Beschaffung einschlägiger Güter und Technologien aus Iran sowie das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an diesen Tätigkeiten oder dieser Entwicklung beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen.
(3)
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für ihre Durchführung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist.
(4)
Diese Verordnung enthält eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen Vorschriften des bestehenden Gemeinschaftsrechts über Ausfuhren nach Drittländern und Einfuhren aus Drittländern, insbesondere zu der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck(2), soweit diese Verordnung die gleichen Güter und Technologien erfasst.
(5)
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Liste der verbotenen Güter und Technologien und die Änderungen zu dieser Liste, die der Sanktionsausschuss oder der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschieden wird, zu veröffentlichen und die Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollten, auf der Grundlage von Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses zu ändern.
(6)
Was das Verfahren für die Erstellung und Änderung der Liste nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung anbelangt, so sollte der Rat selbst die entsprechenden Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Ziele der UNSCR 1737(2006) ausüben, insbesondere die Entwicklung sensibler Technologien durch Iran zur Unterstützung seines Nuklearprogramms und seines Flugkörperprogramms und die proliferationsrelevanten Tätigkeiten der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die diese Programme unterstützen, zu beschränken.
(7)
Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.
(8)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.

(2)

ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2006 (ABl. L 74 vom 13.3.2006, S. 1).

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