Artikel 5 VO (EG) 2007/423

(1) Es ist untersagt,

a)
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;
b)
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und I A aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in den Anhängen I und I A aufgeführten Güter zu erbringen;
c)
Investitionen für Unternehmen in Iran bereitzustellen, die an der Herstellung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in den Anhängen I und IA aufgeführten Gütern und Technologien beteiligt sind;
d)
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in den Anhängen I und I A aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;
e)
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Ferner unterliegen

a)
technische Hilfe oder Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Anhang II und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, wenn diese Hilfe beziehungsweise diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind,
b)
Investitionen in Unternehmen in Iran, die in der Herstellung von in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien tätig sind,
c)
die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter oder Technologien nach Anhang II oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind,

einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats.

(3) Die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen Geschäfte nach Absatz 2 nicht, wenn sie feststellen, dass mit dem Vorgehen zu einer der folgenden Tätigkeiten beigetragen würde:

a)
Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser,
b)
Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder
c)
Ausübung von Tätigkeiten durch Iran im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat.

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