Artikel 6 VO (EG) 2007/423

Die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ein in Artikel 2 oder Artikel 5 Absatz 1 genanntes Geschäft in Bezug auf Güter und Technologien, Hilfe, Investitionen oder Maklerdienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall vorher festgestellt hat, dass das Geschäft ohne Zweifel weder zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, noch zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, unter anderem wenn die Güter und Technologien, die Hilfe, die Investitionen oder die Maklerdienstleistungen für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke bestimmt sind, sofern

a)
der Vertrag über die Lieferung der Güter oder Technologien beziehungsweise über die Leistung der Hilfe geeignete Endverwendergarantien enthält und
b)
Iran sich verpflichtet hat, die betreffenden Güter oder Technologien beziehungsweise die betreffende Hilfe nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden.

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