ANHANG I A VO (EG) 2007/423

Liste der in Artikel 2 Absatz 1, Buchstabe a Ziffer iii genannten Güter und Technologien

EINLEITENDE ANMERKUNGEN

1.
Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung” auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000.
2.
Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007” bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung” beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Dual-Use-Gutes, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
3.
Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen” stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
4.
Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen” stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007.

Allgemeine Hinweise

1.
Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:
Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2.
Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(im Zusammenhang mit Teil IA.B zu lesen)

1.
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Gütern „unverzichtbar” ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut unten angeführtem Teil A (Güter) verboten ist, ist entsprechend den Vorgaben des Teils IA.B verboten.
2.
„Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von verbotenen Gütern „unverzichtbar” ist, bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
3.
Nicht erfasst ist „Technologie” , die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erteilt wurde.
4.
Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie” gelten weder für „allgemein zugängliche” Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung” noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

IA.A.
GÜTER

A0.
Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Nummer Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007
IA.A0.001

Hohlkathodenlampen wie folgt:

a)
Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz
b)
Uran-Hohlkathodenlampen
IA.A0.005

Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht von Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:

1.
Verschlüsse
2.
innenliegende Bestandteile
3.
Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse
0A001
IA.A0.006 Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht von den Unternummern 0A001.j und 1A004.c erfasst

0A001.j

1A004.c

IA.A0.007

Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304 L oder 316 L.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in Unternummer 0B001.c.6 und Nummer 2A226.

0B001.c.6

2A226

IA.A0.012 Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen) 0B006
IA.A0.013 „Natürliches Uran” , „abgereichertes Uran” oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst 0C001
A1.
Werkstoffe, Chemikalien, „Mikroorganismen” und „Toxine”
Nummer Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007
IA.A1.001 Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 %
IA.A1.002 Fluorgas – CAS 7782-41-4 – mit einer Reinheit größer als 95 %
IA.A1.005

Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst in Nummer 1B225.

1B225
IA.A1.008 Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm 1C003.a
IA.A1.009

„Faser- oder fadenförmige Materialien” oder Prepregs wie folgt:

a)
„Faser- oder fadenförmige Materialien” aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
„spezifischer Modul” größer als 10 × 106 m; oder
2.
„spezifische Zugfestigkeit” größer als 17 × 104 m;

b)
„Faser- oder fadenförmige Materialien” aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
„spezifischer Modul” größer als 3,18 × 106 m; oder
2.
„spezifische Zugfestigkeit” größer als 76,2 × 103 m;

c)
mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne” , „Faserbündel” (rovings), „Seile” oder „Bänder” mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (Prepregs) aus „faser- oder fadenförmigen Materialien” aus Kohlenstoff oder Glas, soweit nicht in Unternummer IA.A1.010.a. oder IA.A1.010.b. erfasst.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht „faser- oder fadenförmige Materialien” , erfasst in den Unternummern 1C010.a, 1C010.b, 1C210.a und 1C210.b.

1C010.a

1C010.b

1C210.a

1C210.b

IA.A1.010

Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder „Kohlenstofffaser-Preforms” wie folgt:

a)
hergestellt aus in Unternummer IA.A1.009 erfassten „faser- oder fadenförmigen Materialien” ;
b)
kohlenstoffbeschichtete „faser- oder fadenförmige Materialien” in Epoxidharz- „Matrix” (prepregs), erfasst in den Unternummern 1C010.a, 1C010.b und 1C010.c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 50 cm × 90 cm;
c)
Prepregs, erfasst in der Unternummer 1C010.a, 1C010.b oder 1C010.c, die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 oC) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht „faser- oder fadenförmige Materialien” , erfasst in Unternummer 1C010.e.

1C010.e.

1C210

IA.A1.011 Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für „Flugkörper” , soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst 1C107
IA.A1.012

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, mit einer „erreichbaren” Zugfestigkeit größer/gleich 2050 MPa bei 293 K (20 °C)

Technische Anmerkung: Diese Nummer erfasst „martensitaushärtenden Stahl” vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C216
IA.A1.013

Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit den zwei folgenden Eigenschaften:

a)
in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm und
b)
einer Masse größer als 5 kg

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst in Nummer 1C226.

1C226
A2.
Werkstoffbearbeitung
Nummer Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007
IA.A2.001

Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hiervon, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:

a)
Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch”
b)
digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter „Software” , mit einer Echtzeit-Bandbreite größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen
c)
Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/ gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch” , und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systemen
d)
Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch” , erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systemen

Technische Anmerkung: Ein „Prüftisch” ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

2B116
IA.A2.004

Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation) oder
b)
Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation)

Technische Anmerkung: Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-Slave-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden.

2B225
IA.A2.011

Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:

1.
Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
2.
Fluorpolymere,
3.
Glas oder Email,
4.
Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
5.
Tantal oder Tantal-Legierungen,
6.
Titan oder Titan-Legierungen, oder
7.
Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, erfasst in Unternummer 2B352.c.

2B352.c
IA.A2.012

Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst in Unternummer 2B352.d.

2B352.d
A3.
Allgemeine Elektronik
Nummer Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007
IA.A3.001

Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit den zwei folgenden Eigenschaften:

a)
Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von 8 h mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping, und
b)
Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von 4 h

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst in Unternummer 0B001.j.5 und Nummer 3A227.

3A227
IA.A3.002

Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002.g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:

a)
induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS)
b)
Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS)
c)
Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS)
d)
Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen, damit ausgekleidet oder plattiert
e)
Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (– 80 °C) oder weniger kühlen kann, oder
2.
mit einer Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen, damit ausgekleidet oder plattiert

f)
Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungsionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride
3A233
A6.
Sensoren und Laser
Nummer Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007
IA.A6.001 Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG)
IA.A6.003

Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und „verformbare Spiegel” einschließlich bimorphen Spiegeln

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, erfasst in den Unternummern 6A004.a, 6A005.e und 6A005.f.

6A003
IA.A6.004

Argonionen- „Laser” mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen- „Laser” , erfasst in Unternummer 0B001.g.5, Nummer 6A005 und Unternummer 6A205.a.

6A005.a.6

6A205.a

IA.A6.006

Abstimmbare Halbleiter- „Laser” und abstimmbare Halbleiter- „Laser” -Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter- „Lasern” , die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter- „Laser-Array” mit einer solchen Wellenlänge enthalten

Anmerkungen:

1.
Halbleiter- „Laser” werden gewöhnlich als „Laser” -Dioden bezeichnet.
2.
Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter- „Laser” , erfasst in den Unternummern 0B001.h.6 und 6A005.b.
6A005.b
IA.A6.008

Neodym-dotierte (andere als Glas-) „Laser” mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1000 nm und kleiner/gleich 1100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-) „Laser” , erfasst in Unternummer 6A005.c.2.b.

6A005.c.2
IA.A6.010

Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht erfasst in Unternummer 6A203.c, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust

Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

6A203.c
IA.A6.011

Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm
2.
einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W
3.
einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz und
4.
einer Pulsdauer kleiner als 100 ns.

Anmerkungen:

1.
Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.
2.
Diese Nummer erfasst nicht abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205.c und 0B001.g.5 sowie Nummer 6A005.
6A205.c
IA.A6.012

Gepulste CO2- „Laser” mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 11000 nm
2.
einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz
3.
einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W und
4.
einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2-Laserverstärker und -Oszillatoren aus Kohlendioxid, erfasst in den Unternummern 6A205.d, 0B001.h.6 und 6A005.d.

6A205.d

IA.B.
TECHNOLOGIEN

Nummer Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007
IA.B.001 Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil IA.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich sind

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