ANHANG II VO (EG) 2007/423

Liste der in Artikel 3 genannten Güter und Technologie

EINLEITENDE ANMERKUNGEN

1.
Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung” auf die Beschreibungen der Güter und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
2.
Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009” bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung” beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
3.
Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen” stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
4.
Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen” stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

ALLGEMEINE HINWEISE

1.
Der Zweck der in diesem Anhang genannten Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht kontrollierte Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren kontrollierten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) kontrollierte(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) kontrollierte(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden, die den (die) kontrollierten Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2.
Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Teil II.B)

1.
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Gütern „unverzichtbar” sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut unten angeführten Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird entsprechend den Vorgaben des Teils II.B kontrolliert.
2.
„Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von kontrollierten Gütern „unverzichtbar” ist, bleibt auch dann unter Kontrolle, wenn sie für nicht kontrollierte Güter einsetzbar sind.
3.
Nicht erfasst ist „Technologie” , die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht kontrolliert wird oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erteilt wurde.
4.
Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie” gelten weder für „allgemein zugängliche” Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung” noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

II.A
GÜTER

A0.
Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Nummer Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A0.002 Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm
II.A0.003 Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm
II.A0.004 Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm
II.A0.008

Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005.e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas oder Saphir).

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, besonders konstruiert für astronomische Anwendungen, sofern die Spiegel kein Quarzglas enthalten.

0B001.g.5, 6A005.e
II.A0.009 Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e.2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas). 0B001.g, 6A005.e.2
II.A0.010 Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst 2B350
II.A0.011

Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002.f.2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:

    Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s,

    Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h.

    Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen.

0B002.f.2, 2B231
II.A0.014 Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent.
A1.
Werkstoffe, Chemikalien, „Mikroorganismen” und „Toxine”
Nummer Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A1.003

Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:

a)
Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;
b)
fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
c)
fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten
d)
Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®);
e)
Fluorelastomere (z. B. Viton ®, Tecnoflon ®);
f)
Polytetrafluorethylen (PTFE).
II.A1.004

Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004.c.

1A004.c
II.A1.006 Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer I.1A.003 verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion. 1B231, 1A225
II.A1.007

Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002.b.4 oder 1C202.a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C) oder
b)
mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C)
1C002.b.4, 1C202.a
II.A1.014 Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm.
II.A1.015 Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%.
II.A1.016

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht nach den Nummern I.1A.030, I.1A.035 oder IA.A1.012 verboten

Technische Anmerkung:

Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.

II.A1.017

Metall, Metallpulver und -material wie folgt:

a)
Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht nach Nummer I.1A.031 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%;
b)
Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht nach Nummer I.1A.031 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von größer/gleich 97 Gew.-%;
c)
Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht nach den Nummern I.1A.037 oder IA.A1.013 verboten, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt:

1.
Wolfram und Legierungen mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%;
2.
mit Kupfer infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-% oder
3.
mit Silber infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%.

II.A1.018

Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:

a)
Gehalt an Eisen zwischen 30 % und 60 % und
b)
Gehalt an Kobalt zwischen 40 % und 60 %.
II.A1.019

„Faser- oder fadenförmige Materialien” oder Prepregs, die nicht nach Anhang I oder Anhang IA (unter Nummer IA.A1.009, IA.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, wie folgt:

a)
„Faser- oder fadenförmige Materialien” aus Kohlenstoff;

Anmerkung: Unternummer II.A1.019a erfasst keine Webwaren.

b)
mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne” , „Faserbündel” (rovings), „Seile” oder „Bänder” aus „faser- oder fadenförmigen Materialien” aus Kohlenstoff;
c)
endlose „Garne” , „Faserbündel” (rovings), „Seile” oder „Bänder” aus Polyacrylnitril (PAN).
A2.
Werkstoffbearbeitung
Nummer Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A2.002

Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensationen” von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung erfasst in den Unternummern 2B201.b und 2B001.c.

2B201.b, 2B001.c
II.A2.002a Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 oder II.A2.002 dieser Liste.
II.A2.003

Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

a)
Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg;
2.
geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12500 U/min;
3.
geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen; und
4.
geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;

b)
Messgeräte (indicator heads/balancing instrumentation), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a.

Technische Anmerkung:

Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.

2B119
II.A2.005

Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen wie folgt:

Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C.

2B226, 2B227
II.A2.006

Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollen- oder Wagenförderung, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, besonders konstruiert für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik.

2B226, 2B227
II.A2.007

„Druckmessgeräte” , soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:

a)
Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe; und
b)
mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
Messbereich kleiner als 200 kPa und „Messgenauigkeit” kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert; oder
2.
Messbereich größer/gleich 200 kPa und „Messgenauigkeit” kleiner (besser) als 2 kPa

Technische Anmerkung:

„Messgenauigkeit” im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein.

2B230
II.A2.008

Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.
Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom
2.
Fluorpolymeren;
3.
Glas oder Email;
4.
Grafit oder „Carbon-Grafit” ;
5.
Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew. % Nickel
6.
Tantal oder Tantallegierungen;
7.
Titan oder Titanlegierungen;
8.
Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen oder
9.
rostfreier Stahl

Technische Anmerkung:

„Carbon-Grafit” besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2B350.e
II.A2.009

Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350.d erfasst, wie folgt:

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.
Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom
2.
Fluorpolymeren;
3.
Glas oder Email;
4.
Grafit oder „Carbon-Grafit” ;
5.
Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew. % Nickel
6.
Tantal oder Tantallegierungen;
7.
Titan oder Titanlegierungen;
8.
Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen
9.
Siliziumkarbid
10.
Titankarbid; oder
11.
rostfreier Stahl

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350.d
II.A2.010

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350.i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:

1.
Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom
2.
Keramik
3.
Ferrosiliziumguss
4.
Fluorpolymeren;
5.
Glas oder Email
6.
Grafit oder „Carbon-Grafit” ;
7.
Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew. % Nickel
8.
Tantal oder Tantallegierungen;
9.
Titan oder Titanlegierungen;
10.
Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen
11.
Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen
12.
rostfreier Stahl; oder
13.
Aluminiumlegierungen.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350.d
II.A2.013

Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht nach Nummer 2.B.009 kontrolliert oder nach Nummer I.2A.009 oder I.2A.020 verboten, mit einer Supportkraft größer als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet.

A3.
Allgemeine Elektronik
Nummer Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A3.003

Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht nach Unternummer I.0A.002.b.13 oder Nummer I.3A.004 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:

a)
Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W;
b)
für den Betrieb im Frequenzbereich von 600 Hz bis 2000 Hz und
c)
Frequenzstabilisierung kleiner (besser) als 0,1 %.

Technische Anmerkung:

Frequenzumwandler im Sinne von Nummer II.A3.003 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.

II.A3.004 Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für die qualitative oder quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials.
A6.
Sensoren und Laser
Nummer Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A6.002

Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004.b erfasst, wie folgt:

Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 17000 nm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe).

6A002, 6A004.b
II.A6.005

Halbleiter- „Laser” und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)
einzelne Halbleiter- „Laser” mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100;
b)
Halbleiter- „Laser” -Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W.

Anmerkungen:

1.
Halbleiter- „Laser” werden gewöhnlich als „Laser” -Dioden bezeichnet.
2.
Diese Nummer erfasst nicht „Laser” , erfasst in den Unternummern 0B001.g.5, 0B001.h.6 und 6A005.b.
3.
Diese Nummer erfasst nicht „Laser” -Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1200 nm–2000 nm.
6A005.b
II.A6.007

„Abstimmbare” Festkörper- „Laser” und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

a)
Titan-Saphir-Laser
b)
Alexandrit-Laser

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001.g.5, 0B001.h.6 und 6A005.c.1.

6A005.c.1
II.A6.009

Akustooptische Bestandteile wie folgt:

a)
Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben;
b)
die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;
c)
Pockels-Zellen.
6A203.b.4.c
A7.
Luftfahrtelektronik und Navigation
Nummer Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A7.001

Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

I.
Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in „zivilen Luftfahrzeugen” von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

a)
Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von „Luftfahrzeugen” , (Über- oder Unterwasser-)Schiffen, Land- oder „Raumfahrzeugen” , mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.
Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner (besser)/gleich 0,8 nautische Meilen/h „Circular Error Probable” (CEP) nach normaler Ausrichtung; oder
2.
spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g;

b)
Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder „datenbankgestützten Navigationssystem” ( „DBRN” ) zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des „DBRN” von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner als 10 m „Circular Error Probable” (CEP);
c)
Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.
konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite; oder
2.
konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms.

Anmerkung: Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:

1.
Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:

a)
konstante spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1000 Hz; und
b)
spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2000 Hz abfallend

2.
Roll- und Gierrate größer/gleich +2,62 rad/s (150o/s); oder
3.
nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1 und 2 beschriebenen Bedingungen.

Technische Anmerkungen:

1.
Unternummer I.b bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.
2.
„Circular Error Probable” (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 Prozent der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50-prozentige Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.

II.
Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
III.
Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in den Nummern 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-) Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind.
7A003, 7A103
A9.
Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
II.A9.001 Sprengbolzen

II.B.
TECHNOLOGIE

Nummer Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.B.001

Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil II.A (GÜTER) aufgeführten Güter erforderlich ist.

Technische Anmerkung:

Nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 bezeichnet der Begriff „Technologien” auch Software.

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