ANHANG II VO (EG) 2007/423
Liste der in Artikel 3 genannten Güter und Technologie
EINLEITENDE ANMERKUNGEN
- 1.
- Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung” auf die Beschreibungen der Güter und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
- 2.
- Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009” bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung” beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
- 3.
- Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen” stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
- 4.
- Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen” stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
ALLGEMEINE HINWEISE
- 1.
-
Der Zweck der in diesem Anhang genannten Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht kontrollierte Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren kontrollierten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) kontrollierte(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) kontrollierte(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden, die den (die) kontrollierten Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
- 2.
- Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Teil II.B)
- 1.
- Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Gütern „unverzichtbar” sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut unten angeführten Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird entsprechend den Vorgaben des Teils II.B kontrolliert.
- 2.
- „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von kontrollierten Gütern „unverzichtbar” ist, bleibt auch dann unter Kontrolle, wenn sie für nicht kontrollierte Güter einsetzbar sind.
- 3.
- Nicht erfasst ist „Technologie” , die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht kontrolliert wird oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erteilt wurde.
- 4.
- Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie” gelten weder für „allgemein zugängliche” Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung” noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
-
II.A
-
GÜTER
Nummer | Beschreibung | Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
II.A0.002 | Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm | — |
II.A0.003 | Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm | — |
II.A0.004 | Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm | — |
II.A0.008 |
Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005.e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas oder Saphir). Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, besonders konstruiert für astronomische Anwendungen, sofern die Spiegel kein Quarzglas enthalten. |
0B001.g.5, 6A005.e |
II.A0.009 | Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e.2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas). | 0B001.g, 6A005.e.2 |
II.A0.010 | Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst | 2B350 |
II.A0.011 |
Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002.f.2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt: Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s, Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h. Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen. |
0B002.f.2, 2B231 |
II.A0.014 | Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent. |
Nummer | Beschreibung | Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
II.A1.003 |
Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
|
|
II.A1.004 |
Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004.c. |
1A004.c |
II.A1.006 | Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer I.1A.003 verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion. | 1B231, 1A225 |
II.A1.007 |
Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002.b.4 oder 1C202.a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
1C002.b.4, 1C202.a |
II.A1.014 | Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm. | |
II.A1.015 | Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%. | |
II.A1.016 |
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht nach den Nummern I.1A.030, I.1A.035 oder IA.A1.012 verboten Technische Anmerkung: Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung. |
|
II.A1.017 |
Metall, Metallpulver und -material wie folgt:
|
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II.A1.018 |
Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:
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II.A1.019 |
„Faser- oder fadenförmige Materialien” oder Prepregs, die nicht nach Anhang I oder Anhang IA (unter Nummer IA.A1.009, IA.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, wie folgt:
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Nummer | Beschreibung | Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
II.A2.002 |
Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensationen” von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung erfasst in den Unternummern 2B201.b und 2B001.c. |
2B201.b, 2B001.c |
II.A2.002a | Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 oder II.A2.002 dieser Liste. | |
II.A2.003 |
Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
Technische Anmerkung: Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet. |
2B119 |
II.A2.005 |
Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen wie folgt: Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C. |
2B226, 2B227 |
II.A2.006 |
Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollen- oder Wagenförderung, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, besonders konstruiert für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik. |
2B226, 2B227 |
II.A2.007 |
„Druckmessgeräte” , soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: „Messgenauigkeit” im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein. |
2B230 |
II.A2.008 |
Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Technische Anmerkung: „Carbon-Grafit” besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. |
2B350.e |
II.A2.009 |
Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350.d erfasst, wie folgt: Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. |
2B350.d |
II.A2.010 |
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350.i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. |
2B350.d |
II.A2.013 |
Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht nach Nummer 2.B.009 kontrolliert oder nach Nummer I.2A.009 oder I.2A.020 verboten, mit einer Supportkraft größer als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
Nummer | Beschreibung | Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
II.A3.003 |
Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht nach Unternummer I.0A.002.b.13 oder Nummer I.3A.004 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:
Technische Anmerkung: Frequenzumwandler im Sinne von Nummer II.A3.003 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet. |
|
II.A3.004 | Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für die qualitative oder quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials. |
Nummer | Beschreibung | Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
II.A6.002 |
Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004.b erfasst, wie folgt: Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 17000 nm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe). |
6A002, 6A004.b |
II.A6.005 |
Halbleiter- „Laser” und Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkungen:
|
6A005.b |
II.A6.007 |
„Abstimmbare” Festkörper- „Laser” und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001.g.5, 0B001.h.6 und 6A005.c.1. |
6A005.c.1 |
II.A6.009 |
Akustooptische Bestandteile wie folgt:
|
6A203.b.4.c |
Nummer | Beschreibung | Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
II.A7.001 |
Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
|
7A003, 7A103 |
II.A9.001 | Sprengbolzen |
-
II.B.
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TECHNOLOGIE
Nummer | Beschreibung | Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
II.B.001 |
Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil II.A (GÜTER) aufgeführten Güter erforderlich ist. Technische Anmerkung: Nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 bezeichnet der Begriff „Technologien” auch Software. |
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