Artikel 1 VO (EG) 2007/425

Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)
„Schiffbare Binnenwasserstraße” ist ein Wasserweg, der nicht Teil des Meeres ist und der aufgrund natürlicher Gegebenheiten oder nach technischen Eingriffen schiffbar ist, vor allem für Binnenschiffe.
b)
„Binnenschiff” ist ein Wasserfahrzeug für Güterverkehr oder öffentlichen Personenverkehr, das vorwiegend auf schiffbaren Binnenwasserstraßen oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.
c)
„Nationalität des Schiffes” ist das Land, in dem das Binnenschiff registriert ist.
d)
„Binnenschiffsverkehr” sind alle Bewegungen von Gütern und/oder Fahrgästen unter Benutzung von Binnenschiffen, die entweder ganz oder teilweise auf schiffbaren Binnenwasserstraßen erfolgen.
e)
„Innerstaatlicher Binnenschiffsverkehr” ist Binnenschiffsverkehr zwischen zwei Häfen im Hoheitsgebiet eines Landes, unabhängig von der Nationalität des Schiffes.
f)
„Grenzüberschreitender Binnenschiffsverkehr” ist Binnenschiffsverkehr zwischen zwei Häfen in verschiedenen nationalen Hoheitsgebieten.
g)
„Transitverkehr auf Binnenwasserstraßen” ist Binnenschiffsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines Landes zwischen zwei im Hoheitsgebiet eines anderen Landes bzw. anderer Länder liegenden Häfen, wobei auf der gesamten Fahrt durch das erstgenannte Hoheitsgebiet keine Güter geladen, gelöscht oder umgeladen werden.
h)
„Binnenschifffahrt” sind alle Bewegungen von Schiffen auf einem gegebenen Netz schiffbarer Binnenwasserstraßen..

2.
Die Anhänge A bis F der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 erhalten die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.

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