Artikel 2 VO (EG) 2007/425

Für die Zwecke der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 gelten die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten zusätzlichen Definitionen, Erläuterungen und Leitlinien für die Berichterstattung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.