Artikel 4 VO (EG) 2007/439
Durchführung
(1) Die Mittel für die Grönland gemäß dem Beschluss gewährte Finanzhilfe werden von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses gebunden.
(2) Der Mittelbindung im Rahmen des PDNE gehen ein jährlicher Finanzierungsbeschluss der Kommission über den sektorbezogenen Haushaltszuschuss sowie ein anschließend zwischen der Kommission und der örtlichen Regierung Grönlands geschlossenes Finanzierungsabkommen voraus. Die Kommission nimmt den jährlichen Finanzierungsbeschluss nach Stellungnahme des Grönland-Ausschusses gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses an.
(3) Die jährliche Gesamtmittelausstattung schließt einen Richtbetrag von höchstens 1 % zur Finanzierung der Ressourcen für eine effiziente Verwaltung der Hilfe durch die Kommission ein.
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