Artikel 5 VO (EG) 2007/439
Monitoring, Überprüfung und Evaluierung
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Verwaltung der Finanzhilfe der Gemeinschaft ist in erster Linie die örtliche Regierung Grönlands für die diese Hilfe betreffende Finanzkontrolle verantwortlich.
Die Kommission und die örtliche Regierung Grönlands arbeiten zusammen und koordinieren im Interesse größtmöglicher Wirksamkeit Planung, Methoden und Durchführung der Kontrollen. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission tauschen unverzüglich die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen aus.
(2) Die örtliche Regierung Grönlands überwacht die Durchführung des PDNE.
Zur Prüfung der Effizienz und Qualität der Durchführung der Hilfe verfolgt und prüft die örtliche Regierung Grönlands die bei der Verwirklichung der Einzelziele des PDNE erzielten Fortschritte.
Die örtliche Regierung Grönlands nimmt das Monitoring anhand der im PDNE und im jährlichen Finanzierungsabkommen festgelegten Indikatoren vor. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter des Programms und auf seine Ziele.
(3) Die örtliche Regierung Grönlands legt der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht im Einklang mit dem Zeitplan vor, der in den zwischen der Kommission und der örtlichen Regierung Grönlands jedes Jahr zu schließenden Finanzierungsabkommen vorgesehen ist.
Dieser Bericht wird vor Ort ausgearbeitet und von der örtlichen Regierung Grönlands und der Kommission innerhalb von 60 Tagen fertig gestellt.
Er enthält insbesondere:
- a)
- eine Bewertung der in dem/den Schwerpunktbereich(en) erzielten Ergebnisse, gemessen an den im PDNE festgelegten Zielen und Monitoringindikatoren und den Verpflichtungen der sektorbezogenen Politik,
- b)
- eine Bewertung der Durchführung der in den Finanzierungsabkommen vorgesehenen laufenden Maßnahmen und der Einhaltung des Zeitplans für die Mittelbindungen und die Auszahlungen und
- c)
- eine Erklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
(4) Im Rahmen der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 13 des Beschlusses werden die ersten Ergebnisse des PDNE, ihre Relevanz und die Fortschritte bei der Verwirklichtung der Ziele geprüft und die Verwendung der Finanzmittel, das Monitoring und die Durchführung sowie der Auszahlungsrhythmus und die Zusammenarbeit zwischen der örtlichen Regierung Grönlands und der Kommission im Allgemeinen bewertet.
Diese Bewertung wird unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten jährlichen Durchführungsberichte unter der Verantwortung der Kommission in Zusammenarbeit mit der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks anhand der im PDNE festgelegten Kriterien durchgeführt und schließt auch die Finanzzuweisung ein.
(5) Die Evaluierung des PDNE erstreckt sich auf die Verwendung der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Hilfe und ihre Auswirkungen; in ihrem Rahmen werden auf der Grundlage bereits vorliegender Evaluierungsergebnisse Schlussfolgerungen gezogen und Empfehlungen ausgesprochen.
Sie umfasst die Faktoren, die zu Erfolg oder Misserfolg der Durchführung sowie zu Fortschritten und Ergebnissen, einschließlich ihrer Nachhaltigkeit, beigetragen haben.
Die Evaluierung des PDNE wird unter der Verantwortung der Kommission in Koordinierung mit der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks durchgeführt.
Die Ergebnisse der Evaluierung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
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