Artikel 6 VO (EG) 2007/439
Schutzmaßnahmen
(1) Die Kommission setzt die Zahlungen aus und ersucht die örtliche Regierung Grönlands unter Angabe der Gründe, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen, wenn sie nach Abschluss der erforderlichen Kontrollen zu dem Ergebnis kommt, dass
- a)
- die örtliche Regierung Grönlands ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder
- b)
- das PDNE insgesamt oder ein Teil des PDNE den Beitrag der Gemeinschaft weder ganz noch teilweise rechtfertigt oder
- c)
- die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beträchtliche Mängel aufweisen, die zu systematischen Unregelmäßigkeiten führen könnten.
(2) Außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Kommission einer längeren Frist zustimmen kann, verfügt die örtliche Regierung Grönlands über eine Frist von zwei Monaten, um auf ein Ersuchen um Stellungnahme zu reagieren und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen.
(3) Widerspricht die örtliche Regierung Grönlands den Feststellungen der Kommission, so werden die örtliche Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks von der Kommission zu einer Partnerschaftstagung eingeladen, auf der sich alle Seiten bemühen, eine Einigung über die Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen zu erzielen.
Widerspricht die örtliche Regierung Grönlands den Feststellungen der Kommission und findet deshalb eine Ad-hoc-Partnerschaftstagung statt, so beginnt die dreimonatige Frist nach Absatz 5, innerhalb deren die Kommission einen Beschluss fassen kann, am Tag der Partnerschaftstagung.
(4) Schlägt die Kommission finanzielle Korrekturen vor, so erhält die örtliche Regierung Grönlands Gelegenheit, durch eine Prüfung der entsprechenden Akten nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer ist, als von der Kommission veranschlagt.
Außer in hinreichend begründeten Fällen beträgt die Frist für diese Prüfung nicht mehr als zwei weitere Monate im Anschluss an die in Absatz 2 genannte 2-Monats-Frist. Die Kommission berücksichtigt alle Beweise, die von der örtlichen Regierung Grönlands innerhalb der vorgegebenen Frist vorgelegt werden.
(5) Ist bei Ablauf der Frist nach Absatz 2 keine Einigung erzielt und sind von der örtlichen Regierung Grönlands keine Korrekturen vorgenommen worden, so beschließt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks innerhalb von drei Monaten,
- a)
- die Zahlungen zu kürzen oder
- b)
- die erforderlichen finanziellen Korrekturen durch vollständige oder teilweise Streichung der Mittelzuweisung vorzunehmen.
(6) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 kann die Kommission nach sorgfältiger Prüfung eine Zwischenzahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie feststellt, dass die betreffende Ausgabe mit einer ernsten Unregelmäßigkeit in Zusammenhang steht, die nicht berichtigt worden ist und die sofortiges Handeln erfordert.
Die Kommission unterrichtet die örtliche Regierung Grönlands von der getroffenen Maßnahme und teilt ihr die Gründe mit. Bestehen nach fünf Monaten die Gründe für die Aussetzung fort oder hat die örtliche Regierung Grönlands der Kommission nicht die Maßnahmen mitgeteilt, die sie zur Behebung der ernsten Unregelmäßigkeit getroffen hat, so können die fälligen Beträge im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften wieder eingezogen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.