Artikel 7 VO (EG) 2007/439

Information und Bekanntmachung

(1) Die örtliche Regierung Grönlands gewährleistet, dass die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Programme in geeigneter Weise bekannt gemacht werden, um die Rolle der Gemeinschaft bei diesen Programmen ins Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit zu bringen.

(2) Die örtliche Regierung Grönlands gewährleistet insbesondere, dass Vertreter der Gemeinschaftsorgane in gebührender Weise an den wichtigsten öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit den unterstützten Programmen beteiligt werden.

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