Artikel 1 VO (EG) 2007/442
(1) Unbeschadet des Artikels 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß den nachfolgenden Absätzen dieses Artikels in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(2) Einfuhren fester Düngemittel mit einem Ammoniumnitratgehalt von mehr als 80 GHT mit Ursprung in der Ukraine, die unter den KN-Codes 31023090, 31024090, ex31022900, ex31026000, ex31029000, ex31051000, ex31052010, ex31055100, ex31055900 und ex31059091 eingereiht werden, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen und von dem ausführenden Hersteller in Rechnung gestellt werden, dessen Verpflichtungsangebot von der Kommission angenommen wurde und der namentlich in dem Beschluss 2008/577/EG der Kommission(1) in der jeweils geltenden Fassung genannt ist, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern
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sie vom ausführenden Hersteller hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und
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für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind — und
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die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.
(3) Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,
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wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder
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wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.
Fußnote(n):
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ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 43.
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