Präambel VO (EG) 2007/442

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Am 22. Januar 2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001(2) einen endgültigen Antidumpingzoll (nachstehend „geltende Maßnahmen” genannt) in Höhe von 33,25 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat (kurz „AN” ) der KN-Codes 31023090 und 31024090 mit Ursprung in der Ukraine und anderen Ländern ein. Die Untersuchung, die zu der Einführung dieser Maßnahmen führte, wird nachstehend „Ausgangsuntersuchung” genannt.
(2)
Am 17. Mai 2004, im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung, befreite der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 993/2004(3) diejenigen Einfuhren der betroffenen Ware von den mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 eingeführten Antidumpingzöllen, die von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote die Kommission angenommen hat. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2004 der Kommission(4) nahm die Kommission Verpflichtungen für den Zeitraum bis 20. Mai 2005 an. Mit diesen Verpflichtungen sollte bestimmten Auswirkungen der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 präzisierte der Rat, im Anschluss an eine auf die Definition der betroffenen Ware beschränkte Interimsüberprüfung, die Definition der betroffenen Ware und dehnte die geltenden Maßnahmen proportional nach Maßgabe des Gehalts an Ammoniumnitrat und anderen marginalen Stoffen und Nährstoffen auf die in anderen Düngemitteln enthaltene betroffene Ware aus.
2.
Überprüfungsantrag
(4)
Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen am 5. Mai 2005(5) erhielt die Kommission am 25. Oktober 2005 einen Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Dieser Antrag wurde vom Europäischen Düngemittelherstellerverband EFMA (nachstehend „Antragsteller” genannt) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten AN-Produktion in der Gemeinschaft entfällt.
(5)
Der Antragsteller lieferte hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zusammenhang mit AN-Einfuhren aus der Ukraine (nachstehend „betroffenes Land” genannt) wahrscheinlich erneut auftreten würden.
(6)
Die Kommission kam, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen (Auslaufüberprüfung) zu rechtfertigen, und leitete am 25. Januar 2006 auf dem Weg einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (Einleitungsbekanntmachung)(6) eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
3.
Untersuchung
3.1.
Untersuchungszeitraum
(7)
Die Untersuchung des Anhaltens oder des erneuten Auftretens des Dumpings erstreckte sich über den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder kurz „UZÜ” genannt). Die Analyse der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum von 2002 bis zum Ende des UZÜ (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt).
3.2.
Von der Überprüfung betroffene Parteien
(8)
Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender sowie deren Verbände, die Vertreter des Ausfuhrlandes, den Antragsteller und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(9)
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(10)
Angesichts der Vielzahl von Herstellern und Einführern in der Gemeinschaft erschien es der Kommission geboten, in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle oben genannten Parteien aufgefordert, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.
(11)
Nach Prüfung der eingegangenen Informationen und angesichts der Tatsache, dass zehn Gemeinschaftshersteller kooperationsbereit waren, wurde entschieden, für die Gemeinschaftshersteller eine Stichprobe zu bilden. Lediglich ein Einführer übermittelte die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen und erklärte sich zu einer weiteren Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen bereit. Dieser Einführer war jedoch außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen und wies im UZÜ keine Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft auf. Daher erübrigte sich die Stichprobenbildung für die Einführer.
(12)
Zehn Gemeinschaftshersteller füllten das Stichprobenformular ordnungsgemäß und fristgerecht aus und erklärten sich offiziell bereit, weiter an der Untersuchung mitzuarbeiten. Aus diesen zehn Gemeinschaftsherstellern wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe gebildet, und zwar ausgehend von dem größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumen von AN in der Gemeinschaft, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die vier Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe repräsentierten 76 % der Gesamtproduktion des unter Randnummer 51 definierten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, während auf die genannten zehn Gemeinschaftshersteller 70 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion im UZÜ entfielen.
(13)
Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenbildung konsultiert und erhoben keine Einwände.
(14)
Den vier in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern und allen der Kommission bekannten ausführenden Herstellern wurden Fragebogen zugesandt.
(15)
Die vier in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller sandten die Fragebogen ausgefüllt zurück, ebenso drei Hersteller aus dem betroffenen Land, darunter zwei ausführende Hersteller, sowie ein verbundener Händler.
(16)
Außerdem beantwortete auch ein Hersteller im Vergleichsland den Fragebogen vollständig.
(17)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung und zur Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie nach. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Betroffene Ware
(18)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um feste Düngemittel mit einem Ammoniumnitratgehalt von mehr als 80 GHT mit Ursprung in der Ukraine der KN-Codes 31023090, 31024090, ex31022900, ex31026000, ex31029000, ex31051000, ex31052010, ex31055100, ex31055900 und ex31059091. AN ist ein fester Stickstoffdünger, der gemeinhin in der Landwirtschaft eingesetzt wird. Es wird aus Ammonium und Salpetersäure hergestellt und hat in geprillter oder granulierter Form einen Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT.
(19)
Die Definition der betroffenen Ware wurde in der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 präzisiert.
2.
Gleichartige Ware
(20)
Diese Überprüfung bestätigte die Ausgangsuntersuchung, wonach es sich bei AN um ein reines Grunderzeugnis handelt, dessen Qualität und grundlegende materielle Eigenschaften unabhängig vom Ursprungsland identisch sind. Die betroffene Ware und die von den ausführenden Herstellern hergestellten und auf ihrem Inlandsmarkt und in Drittländer verkauften Waren sowie die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren ebenso wie die von dem Hersteller im Vergleichsland auf seinem Inlandsmarkt verkauften Waren weisen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden im Wesentlichen denselben Verwendungen zugeführt, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.
C.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
1.
Allgemeines
(21)
Drei ukrainische Hersteller der betroffenen Ware arbeiteten an der Untersuchung mit. Zwei kooperierende Hersteller führten die betroffene Ware im UZÜ aus. Es gibt noch mindestens einen weiteren Hersteller der betroffenen Ware in der Ukraine, der sich nicht an der Untersuchung beteiligt hat.
(22)
Der Vergleich der von den ausführenden Herstellern übermittelten Daten über ihre Exporte in die Gemeinschaft mit der von Eurostat ausgewiesenen Gesamteinfuhrmenge ergab, dass etwa 60 % aller Einfuhren aus der Ukraine in die Gemeinschaft im UZÜ auf die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller entfielen. Es wurde allerdings festgestellt, dass der überwiegende Teil der restlichen 40 % der Einfuhren der betroffenen Ware schon im Dezember 2004 fakturiert — und somit von den kooperierenden Herstellern nicht angegeben — wurde, dass die Einfuhr in die Gemeinschaft aber erst im UZÜ erfolgte, womit sie in die Einfuhrstatistik einflossen. Die Menge der im Dezember 2005 fakturierten und erst im Januar 2006 in die Gemeinschaft eingeführten Ware war hingegen zu vernachlässigen. Aus diesem Sachverhalt wurde geschlossen, dass 85—90 % aller Einfuhren aus der Ukraine in die Gemeinschaft im UZÜ auf die kooperierenden Hersteller zurückgingen. Die Mitarbeit war somit hoch.
(23)
Die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine waren mit weniger als 1 % gemessen am Gemeinschaftsmarkt insgesamt gering.
2.
Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum
2.1.
Vergleichsland
(24)
Da die Ukraine zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Auslaufüberprüfung noch nicht als Marktwirtschaftsland galt(7), musste gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung der Normalwert aus den Angaben eines Herstellers in einem Markwirtschaftsdrittland ermittelt werden. In der Einleitungsbekanntmachung waren die USA und Rumänien als geeignete Vergleichsländer vorgesehen. Es sei daran erinnert, dass Polen in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland gewählt worden war. Da Polen seit Mai 2004 zur Europäischen Union gehört, entfällt diese Möglichkeit. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, sich zur Wahl der USA und Rumäniens als Vergleichsländer zu äußern.
(25)
Bei den Untersuchungen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung stellte sich jedoch heraus, dass der rumänische AN-Markt von Einfuhren aus der Ukraine und Russland beherrscht war, wohingegen die stark exportorientierten rumänischen Hersteller nur unbedeutende Mengen auf ihrem Inlandsmarkt absetzten. Aufgrund der erwähnten Struktur des rumänischen Inlandsmarktes schied dieses Land somit als bestgeeignetes Vergleichsland aus.
(26)
Lediglich ein kooperierender Hersteller bezog Stellung und schlug Algerien aufgrund seines Zugangs zum Hauptrohstoff Gas als geeignetere Alternative vor. Dazu ist zu bemerken, dass es für die Wahl des Vergleichslandes nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob das Land Erdgas fördert. Entscheidend ist, ob die Gaspreise den Marktwert widerspiegeln. Das Doppelpreissystem für Gas in Algerien belegt eindeutig das Gegenteil, weshalb Algerien sich als Vergleichsland weniger eignet. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass sowohl die USA als auch die Ukraine Erzeuger und Nettoeinführer von Erdgas sind, Algerien hingegen Nettoausführer. Unter diesem Aspekt sind die USA der Ukraine ähnlicher als Algerien.
(27)
Außerdem wurde vorgebracht, dass die USA kein geeignetes Vergleichsland seien, da ihre inländischen Gaspreise im UZÜ außergewöhnlich hoch waren. In der Tat waren die Gaspreise im vierten Quartal des UZÜ aufgrund von Naturkatastrophen sehr hoch, diese Abweichung kann aber problemlos korrigiert werden, wie unter Randnummer 35 dargelegt wird.
(28)
Die Wahl der USA wurde auch wegen des Produktionsverfahrens beanstandet. Das Produktionsverfahren in Algerien sei dem Verfahren in der Ukraine ähnlicher. Der Hersteller konnte diese Behauptung jedoch nicht belegen.
(29)
Angeblich seien auch das Produktionsniveau, der Verbrauch und die Verbrauchernachfrage in Algerien der Ukraine ähnlicher. Den verfügbaren Informationen zufolge können sowohl das Produktionsniveau(8) als auch der inländische Verbrauch(9) in Algerien vernachlässigt werden. Demgegenüber weisen die Ukraine und die USA beträchtliche Produktionsmengen und große Inlandsmärkte auf.
(30)
Wenngleich in den USA Antidumpingmaßnahmen gegen AN-Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land in Kraft waren, erwiesen sie sich doch als offener Wettbewerbsmarkt, auf dem zahlreiche inländische Hersteller einem starken Wettbewerbsdruck durch Einfuhren aus anderen Drittländern ausgesetzt sind. Darüber hinaus weisen die US-Hersteller repräsentative Inlandsverkäufe auf und haben in Bezug auf den Rohstoffzugang ähnliche Möglichkeiten wie die ukrainischen Hersteller.
(31)
Deshalb ergab die Untersuchung, dass die USA als geeignetes Vergleichsland heranzuziehen waren. Die Berechnungen stützten sich mithin auf die überprüften Angaben des einzigen kooperierenden Herstellers in den USA, der den Fragebogen vollständig beantwortete.
2.2.
Normalwert
(32)
Da die Ukraine zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Auslaufüberprüfung noch nicht als Marktwirtschaftsland galt, musste der Normalwert für die Ukraine, wie unter Randnummer 31 erläutert, aus den Angaben eines Herstellers in den USA ermittelt werden.
(33)
Die Repräsentativität der Inlandsverkäufe des einzigen kooperierenden Herstellers der gleichartigen Ware im Vergleichsland wurde anhand der Ausfuhren der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft bewertet. Es sei darauf hingewiesen, dass nur ein Warentyp in die Gemeinschaft ausgeführt wurde. Daher wurde keine Analyse nach Warentyp durchgeführt.
(34)
Die Inlandsverkäufe des einzigen kooperierenden Herstellers der gleichartigen Ware im Vergleichsland erwiesen sich als repräsentativ, da sie die AN-Ausfuhrmengen der beiden ukrainischen kooperierenden ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft beträchtlich überstiegen.
(35)
Um festzustellen, ob die Inlandsverkäufe des US-Herstellers im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurden die Inlandsverkaufspreise mit den Produktionskosten verglichen. Bei der Bewertung der Produktionskosten des US-Herstellers wurde festgestellt, dass sie im vierten Quartal durch Naturkatastrophen beeinträchtigt wurden. Veröffentlichten Angaben dieses Herstellers zufolge hatten Hurrikane im Golf von Mexiko im dritten Quartal verheerende Folgen für die Erdgasmärkte und beeinträchtigten unsere Ergebnisse für das vierte Quartal und das gesamte Jahr(10). Tatsächlich verdoppelten sich die Gaspreise(11) von August(12) bis Oktober(13); in diesem Zeitraum wurde die amerikanische Golfküste von den Hurrikanen Katrina (23.—31. August 2005) und Rita (17.—26. September 2005) heimgesucht. Da Erdgas der Hauptkostenfaktor bei der Herstellung von AN ist, hatte dies erhebliche Folgen, was wiederum den rechnerischen Normalwert künstlich aufgebläht hätte. Daher wurde beschlossen, bei der Ermittlung der Produktionskosten für das vierte Quartal 2005 den Durchschnitt der vom Hersteller in den ersten drei Quartalen 2005 gezahlten Gaspreise zugrunde zu legen.
(36)
Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der weitaus größte Teil der Inlandsverkäufe gewinnbringend war; folglich wurde der Normalwert anhand der Inlandsverkaufspreise ermittelt, die dem ersten unabhängigen inländischen Abnehmer berechnet wurden. Da die ukrainischen ausführenden Hersteller nur einen Warentyp in die Gemeinschaft ausführten, beschränkte sich die Analyse auf diesen Warentyp.
2.3.
Ausfuhrpreis
(37)
Der Ausfuhrpreis wurde gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand des Preises berechnet, der bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft für die betroffene Ware tatsächlich gezahlt wurde oder zu zahlen war. Die kooperierenden ausführenden Hersteller verkauften die Ware in allen Fällen direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft.
2.4.
Vergleich
(38)
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Abweichungen vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Es wurden entsprechende Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten und Provisionen vorgenommen, sofern sie gerechtfertigt und stichhaltig belegt waren.
2.5.
Dumpingspanne
(39)
Da die Ukraine für die Zwecke dieser Untersuchung nicht als Marktwirtschaft gilt, wurde eine landesweite Dumpingspanne ermittelt; dazu wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. Wie bereits unter Randnummer 22 ausgeführt wurde, war die Mitarbeit hoch.
(40)
Der besagte Vergleich ergab, dass das Dumping im UZÜ mit etwa 30—40 % etwas niedriger war als bei der Ausgangsuntersuchung. Angesichts der geringen ukrainischen Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZÜ konzentrierte sich die Analyse aber im Wesentlichen auf die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping.
3.
Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen
3.1.
Kapazitätsreserven
(41)
Die Produktion der drei kooperierenden Hersteller blieb im Bezugszeitraum konstant. Auch ihre Produktionskapazität blieb in dieser Zeit stabil. Ihre Kapazitätsreserven betragen etwa 600000-700000 Tonnen (8—10 % des Gemeinschaftsverbrauchs), so dass sie ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt beim Außerkrafttreten der Maßnahmen erheblich steigern könnten. Darüber hinaus gibt es wenigstens einen weiteren ukrainischen Hersteller der betroffenen Ware, der nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Zwar ist die Reservekapazität dieses nicht kooperierenden Herstellers unbekannt, sie könnte aber durchaus erheblich sein, wenn man bedenkt, dass die Kapazitätsreserve der drei kooperierenden Hersteller im Durchschnitt bei 30 % lag.
(42)
Für Inlandsverkäufe nutzten die drei kooperierenden Hersteller im Bezugszeitraum durchschnittlich 30—40 % ihrer Produktionskapazität. Der ukrainische Inlandsmarkt könnte den Kapazitätsüberhang daher wohl nur schwer aufnehmen, so dass etwaige Produktionssteigerungen ausgeführt werden dürften.
(43)
Ohne Antidumpingmaßnahmen könnte ein erheblicher Teil dieser Reservekapazität für Ausfuhren in die Gemeinschaft genutzt werden.
3.2.
Verhältnis zwischen den Preisen der ukrainischen Ausfuhren in Drittländer und dem Verkaufspreis in der Gemeinschaft
(44)
Eine Analyse der Ausfuhrverkäufe des kooperierenden ukrainischen Herstellers in Drittländer zeigte — beim Vergleich auf der Ebene DAF/FOB ukrainische Grenze —, dass diese Verkäufe im UZÜ um durchschnittlich 20—30 % unter dem Verkaufspreis der Gemeinschaft getätigt wurden. Im Übrigen wurden auch die Inlandsverkäufe zu Preisen getätigt, die 20—30 % unter den Preisen für die Ausfuhren in die Gemeinschaft lagen. Angaben zum UZÜ legen nahe, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anreiz bestünde, Ausfuhren, die für Drittländer bestimmt sind, in die Gemeinschaft umzuleiten, um dort von höheren Preisen und besseren Margen zu profitieren.
(45)
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die ukrainischen Einfuhrpreise für Erdgas seit dem UZÜ beträchtlich gestiegen sind. Da Erdgas der Hauptkostenfaktor bei der Herstellung von AN ist, lässt sich nicht ausschließen, dass die ukrainischen Hersteller ihre Ausfuhrpreise in Drittländer anheben müssen, wodurch sich der unter Randnummer 44 erwähnte Preisunterschied zwischen den Verkäufen in Drittländer und den Verkäufen in die Gemeinschaft beträchtlich verringern würde. Nach vorläufigen Erkenntnissen(14) scheinen sich die Unterschiede tatsächlich zu verringern.
4.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. erneuten Auftretens von Dumping
(46)
Die Untersuchung ergab, dass zwei kooperierende Hersteller ihre Dumpingpraktiken trotz der geltenden Maßnahmen fortsetzten. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass Mengen, die derzeit in Drittländern abgesetzt werden, in die Gemeinschaft umgeleitet würden.
(47)
Darüber hinaus liegen die gewogenen durchschnittlichen Preise der kooperierenden ausführenden Hersteller für Ausfuhren auf Drittlandsmärkte ebenfalls deutlich unter dem Preisniveau in der Gemeinschaft. Angesichts dieser Umstände und der erheblichen Kapazitätsreserven besteht für die ukrainischen ausführenden Hersteller ein Anreiz, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft umzuleiten, was wahrscheinlich zu gedumpten Preisen geschehen würde.
D.
DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(48)
Die gleichartige Ware wird in der Gemeinschaft von 14 Herstellern hergestellt; ihre Produktion stellt die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung dar.
(49)
Es sei darauf hingewiesen, dass die in die Ausgangsuntersuchung einbezogenen Unternehmen „Hydro Agri” inzwischen in „Yara” umbenannt wurden. Fünf der 14 Unternehmen waren 2004 im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hinzugekommen.
(50)
Von den 14 Gemeinschaftsherstellern arbeiteten die zehn Unternehmen, die im Überprüfungsantrag aufgeführt waren, an der Untersuchung mit. Die übrigen vier Hersteller ( „übrige Gemeinschaftshersteller” ) meldeten sich innerhalb der gesetzten Frist und erteilten die für die Stichprobenbildung erforderlichen Auskünfte. Sie boten allerdings keine weitere Mitarbeit an. Die folgenden zehn Hersteller waren kooperationsbereit:
(51)
Auf diese zehn Gemeinschaftshersteller entfiel mit 70 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion im UZÜ ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware. Sie werden daher als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft” bezeichnet.
(52)
Wie unter den Randnummern 11 und 14 erläutert, wurde eine Stichprobe aus vier Unternehmen gebildet. Alle Gemeinschaftshersteller der Stichprobe kooperierten und beantworteten den Fragebogen fristgerecht. Darüber hinaus stellten die übrigen sechs kooperierenden Gemeinschaftshersteller fristgerecht einige allgemeine Daten für die Schadensanalyse bereit.
E.
LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT
1.
Gemeinschaftsverbrauch
(53)
Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, der Verkaufsmengen der anderen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt und der Eurostat-Daten für alle Einfuhren in die EU ermittelt. Wegen der Erweiterung der Europäischen Union 2004 wurde für den Verbrauch aus Gründen der Klarheit und Kohärenz im gesamten Bezugszeitraum der Markt der EU-25 zugrunde gelegt.
(54)
Von 2002 bis zum UZÜ ging der Gemeinschaftsverbrauch um 1 % leicht zurück. Der 4 %ige Anstieg im Jahr 2003 verflachte 2004, was auf eine Stabilisierung hindeutete; dagegen lässt der weitere Rückgang (– 1 %) im UZÜ auf einen leicht rückläufigen Trend schließen.
2.
Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus der Ukraine
(55)
Menge, Marktanteile und Durchschnittspreise der Einfuhren aus der Ukraine entwickelten sich wie unten dargestellt. Die Mengen- und Preisentwicklung basiert auf Eurostat-Daten.
(56)
Die Einfuhren aus der Ukraine gingen im Bezugszeitraum stetig zurück. Ihr Marktanteil fiel ebenfalls von 2,7 % im Jahr 2002 auf 0,8 % im UZÜ. Die Preise stiegen im Bezugszeitraum von 88 EUR/t auf 122 EUR/t. Diese Entwicklung spiegelt die auch unter Randnummer 73 beschriebenen günstigen Marktbedingungen wider.
(57)
Um die Höhe der Preisunterbietung im UZÜ zu berechnen, wurden die Ab-Werk-Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte, mit den cif-Preisen frei Grenze der Gemeinschaft (berichtigt auf den Anlandepreis) der kooperierenden ausführenden Hersteller des betroffenen Landes verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass die Einfuhren aus der Ukraine die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 10—15 % unterboten.
3.
Einfuhren aus anderen Ländern
(58)
Die nachstehende Tabelle zeigt die Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum. Die Mengen- und Preisentwicklung basiert ebenfalls auf Eurostat-Daten.
(59)
Zunächst sei bemerkt, dass die Ausfuhrmengen aller oben aufgeführten Länder von 2002 bis zum UZÜ rückläufig waren mit Ausnahme von Georgien, das seinen Marktanteil in der Gemeinschaft von 1,1 % im Jahr 2002 auf 2 % im UZÜ leicht steigerte. Mit Ausnahme Russlands und Rumäniens lagen die Ausfuhrpreise aller genannten Länder im UZÜ, in einigen Fällen sogar im gesamten Bezugszeitraum, über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Einfuhren aus Russland unterliegen seit April 2002 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 658/2002(15) einem Antidumpingzoll von 47,07 EUR/t. Dazu sei angemerkt, dass die Preise der Einfuhren in die Gemeinschaft im ganzen Bezugszeitraum — mit Ausnahme des UZÜ — durchweg unter den Preisen der Ukraine lagen. Die rumänischen Preise lagen zwar unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Ausfuhrmengen sanken aber von 187000 Tonnen im Jahr 2002 auf 111000 Tonnen im UZÜ, damit ging der ohnehin niedrige Marktanteil von 2,4 % im Jahr 2002 auf 1,5 % im UZÜ zurück.
4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(60)
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.
4.1.
Vorbemerkungen
(61)
Wie sich gezeigt hat, nutzen drei kooperierende Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die gleichartige Ware zwecks Weiterverarbeitung zu gemischten und synthetischen Düngemitteln, also zu Stickstoffdüngern, die im nachgelagerten Produktionsprozess mit wasserlöslichem Phosphor und/oder wasserlöslichem Kalium, den anderen Hauptnährstoffen, versetzt werden. Diese Erzeugnisse mit einem Ammoniumnitratgehalt von weniger als 80 GHT konkurrieren auf dem Markt nicht mit der gleichartigen Ware.
(62)
Das auf diese Weise für den Eigenverbrauch verwendete AN gelangt nicht auf den freien Markt und steht somit nicht im direkten Wettbewerb mit Einfuhren der betroffenen Ware. Deshalb wurde geprüft, ob und in welchem Umfang die spätere Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft produzierten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste. Wie sich zeigte, machte der Eigenverbrauch nur einen unbedeutenden Teil der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus, nämlich knapp 2 %; deshalb erwies sich eine Unterscheidung zwischen freiem Markt und Eigenverbrauch als überflüssig. Aus Gründen der Klarheit und Transparenz werden die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft produzierten und für den Eigenverbrauch verwendeten AN-Mengen jedoch unter Randnummer 64 aufgeführt.
(63)
Wenn mit Stichproben gearbeitet wird, werden üblicherweise bestimmte Schadensindikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Lagerbestände, Verkäufe, Marktanteil, Wachstum und Beschäftigung) für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft analysiert (in den Tabellen „WZ” abgekürzt), während die Schadensindikatoren, die sich auf die Ergebnisse einzelner Unternehmen beziehen (Preise, Produktionskosten, Rentabilität, Löhne, Investitionen, RoI, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten), anhand der Informationen untersucht werden, die von den Gemeinschaftsherstellern der Stichprobe eingeholt werden (in den Tabellen kurz „SP” ).
4.2.
Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt
a)
Produktion
(64)
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von rund 5,1 Mio. Tonnen im Jahr 2002 auf rund 5,4 Mio. Tonnen im UZÜ und damit insgesamt um 7 %. Die ohnehin sehr geringe Produktion für den Eigenverbrauch blieb im Bezugszeitraum praktisch unverändert, was verdeutlicht, dass sie keinen schädigenden Einfluss auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben konnte.
b)
Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(65)
Im gesamten Bezugszeitraum blieb die Produktionskapazität praktisch unverändert. Angesichts der Produktionssteigerung nahm die daraus resultierende Kapazitätsauslastung von 52 % im Jahr 2002 auf 56 % im UZÜ zu. Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung erwähnt, kann die Kapazitätsauslastung bei dieser Art der Produktion und in diesem Wirtschaftszweig von der Produktion anderer Erzeugnisse beeinflusst werden, die sich in denselben Produktionsanlagen herstellen lassen. Die Kapazitätsauslastung ist daher als Schadensindikator weniger aussagekräftig.
c)
Lagerbestände
(66)
Von 2002 bis zum UZÜ gingen die Endbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 10 Prozentpunkte zurück. Der drastische Rückgang in den Jahren 2003 und 2004 war auf einen verstärkten Absatz, vor allem auf Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (siehe unten), zurückzuführen und weniger auf das Produktionsvolumen.
d)
Verkaufsmengen
(67)
Der Absatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt nahm von 2002 bis zum UZÜ um 13 % zu. Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund eines leicht rückläufigen Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt zu sehen.
e)
Marktanteil
(68)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 2002 bis zum UZÜ um über 8 Prozentpunkte.
f)
Wachstum
(69)
Im Bezugszeitraum gewann der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei leicht schrumpfendem Markt Anteile hinzu.
g)
Beschäftigung
(70)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sank von 2002 bis zum UZÜ um 5 %; dagegen nahm die Produktion zu, was als Zeichen für die Bemühungen des Wirtschaftszweigs zu werten ist, seine Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit stetig zu steigern.
h)
Produktivität
(71)
Der Output des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft je Beschäftigten und Jahr stieg von 2002 bis zum UZÜ deutlich an, was die positive Wirkung sinkender Beschäftigung bei gleichzeitigem Produktionsanstieg zeigt.
i)
Höhe der Dumpingspanne
(72)
Angesichts des geringen Volumens der Einfuhren aus der Ukraine sind die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu vernachlässigen; der Indikator ist nicht aussagekräftig.
4.3.
Daten über die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe
a)
Verkaufspreise und Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen
(73)
Der durchschnittliche Nettoverkaufspreis der Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe stieg 2004 und im UZÜ beträchtlich, was die günstigen Bedingungen auf den internationalen Märkten für AN in diesem Zeitraum widerspiegelt.
b)
Löhne
(74)
Wie aus nachfolgender Tabelle hervorgeht, stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten von 2002 bis zum UZÜ um 9 %. Angesichts der Inflationsrate und der insgesamt rückläufigen Beschäftigung ist dieser Anstieg als moderat zu bezeichnen.
c)
Investitionen
(75)
Die jährlichen Investitionen der vier Hersteller der Stichprobe in die gleichartige Ware entwickelten sich im Bezugszeitraum positiv, d. h. sie nahmen trotz gewisser Schwankungen um 69 % zu. Diese Investitionen konzentrierten sich im Wesentlichen auf die Modernisierung der Anlagen. Dies zeugt von den Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seine Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit ständig zu verbessern. Die Ergebnisse lassen sich an der Produktivität ablesen, die im selben Zeitraum erheblich zugenommen hat (siehe Randnummer 71).
d)
Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)
(76)
Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller verbesserte sich allmählich, vor allem seit 2003, und erreichte im UZÜ 8,2 %. Dazu ist anzumerken, dass in der Ausgangsuntersuchung eine Gewinnspanne von 8 % ermittelt wurde, die ohne schädigendes Dumping erreichbar schien. Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im gesamten Bezugszeitraum weitgehend dem Trend der Rentabilität.
e)
Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(77)
Der Cashflow hat im Bezugszeitraum um 13 Prozentpunkte zugenommen. Diese Entwicklung deckt sich mit der generellen Entwicklung der Rentabilität im Bezugszeitraum.
(78)
Der Untersuchung zufolge hatten die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass einige dieser Unternehmen größeren Unternehmensgruppen angehören und sich aus internen Mitteln finanzieren, entweder durch konzerninternen Liquiditätsausgleich im Rahmen eines zentralen Finanzmanagements ( „cash pooling” ) oder durch konzerninterne Darlehen ( „intra-group loans” ), die von den Muttergesellschaften gewährt werden.
5.
Schlussfolgerung
(79)
Alle Schadensindikatoren entwickelten sich von 2002 bis zum UZÜ positiv: Das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg ebenso wie die Verkaufsstückpreise und das Absatzvolumen, und parallel zur Preisentwicklung verbesserte sich auch die Rentabilität erheblich. RoI sowie Cashflow entwickelten sich ebenfalls positiv. Die Löhne stiegen mäßig, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt seine Investitionstätigkeit aufrecht.
(80)
Darüber hinaus vergrößerte sich der Marktanteil in der Gemeinschaft um 9 Prozentpunkte, obwohl der Markt leicht schrumpfte. Auch die Produktivität wurde erheblich gesteigert, was neben der positiven Produktionsentwicklung auch die Investitionsanstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerspiegelt.
(81)
Alles in allem hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seit Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegen AN-Einfuhren aus dem betroffenen Land im Jahr 2001 deutlich verbessert. Die Maßnahmen hatten mithin einen eindeutig positiven Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
(82)
Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Vergleich zum Zeitraum vor Einführung der Maßnahmen während des Bezugszeitraums schrittweise verbessert hat.
F.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
1.
Allgemeines
(83)
Da keine weiter anhaltende bedeutende Schädigung durch Einfuhren aus dem betroffenen Land festzustellen war, konzentrierte sich die Analyse auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung. Zu diesem Zweck wurden zwei wesentliche Parameter untersucht: i) die potenziellen Ausfuhrmengen und -preise des betroffenen Landes und ii) die Auswirkungen der zu erwartenden Mengen und Preise auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.
2.
Potenzielle Ausfuhrmengen und -preise des betroffenen Landes
(84)
Wie unter Randnummer 41 dargelegt, liegt die bekannte Kapazitätsreserve der kooperierenden ukrainischen Hersteller bei rund 600000—700000 Tonnen, was 8—10 % des Gemeinschaftsmarkts entspricht. Aufgrund dieser Kapazitätsreserve könnten die ukrainischen Hersteller ihre derzeitige Produktion, und folglich ihre AN-Ausfuhren, steigern.
(85)
Darüber hinaus sind die ukrainischen Hersteller aufgrund ihres relativ kleinen Inlandsmarkts in hohem Maße von Ausfuhren in Drittländer abhängig. Wie aus nachstehender Tabelle hervorgeht, beliefen sich die ukrainischen Ausfuhren in Drittländer im Jahr 2005 insgesamt auf etwa 847000 Tonnen, das sind etwa 11 % des Gemeinschaftsmarktes.
(86)
Aus der Tabelle wird ersichtlich, dass die Ukraine die in Drittländer ausgeführte AN-Menge von 2004 auf 2005 gesteigert hat. Die Preise für diese Ausfuhren waren deutlich niedriger als die Preise für die Mengen, die in die Gemeinschaft ausgeführt wurden.
(87)
Aufgrund obiger Ausführungen dürfte, gemessen an den Preisen, der Gemeinschaftsmarkt auf die ukrainischen ausführenden Hersteller im Vergleich zu allen anderen Exportmärkten eine gewisse Anziehungskraft ausüben. Es ist daher durchaus davon auszugehen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erheblicher Teil der Ausfuhren in Drittländer mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Gemeinschaftsmarkt umgeleitet wird, auch wenn sich, wie unter Randnummer 45 erwähnt, die Preisunterschiede zwischen den Verkäufen in Drittländer und den Verkäufen in die Gemeinschaft verringert haben. Ein weiterer Grund für die höhere Attraktivität des Gemeinschaftsmarktes und mithin für die Umleitung der Drittlandsausfuhren der ukrainischen Hersteller ist die räumliche Nähe der Gemeinschaft zur Ukraine im Vergleich zu anderen Exportmärkten.
(88)
Angesichts der derzeit schwachen Marktposition ukrainischer Waren in der Gemeinschaft müssten die ukrainischen Ausführer jedoch zunächst verlorene Marktanteile zurückgewinnen bzw. ihr Abnehmernetz ausbauen; dies würden sie, wie im UZÜ festgestellt, wahrscheinlich mittels gedumpter Preise tun.
(89)
Der Antragsteller brachte vor, die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien im Bezugszeitraum eigentlich sehr gering gewesen und hätten erst im UZÜ ein Niveau von 8 % erreicht. Es sei für ein kapitalintensives Gewerbe wie die Düngemittelwirtschaft bei solchen Gewinnspannen unmöglich, langfristig zu überleben, d. h. Kapitalerhalt und Kapitalersatz zu gewährleisten. Dazu ist anzumerken, dass die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte nicht schädigende Gewinnspanne von 8 % als die Spanne galt, die ein Gewerbe dieser Art ohne schädigendes Dumping normalerweise erwarten darf. Gleichwohl wurde in der Ausgangsuntersuchung ebenfalls festgestellt, dass aufgrund des schädigenden Dumpings, u. a. auch durch die Ukraine, die Rentabilität auf –12,4 % gesunken war. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, bestünde daher die ernsthafte Gefahr, dass die Rentabilität auf einen Prozentsatz fiele, der deutlich unter dem nicht schädigenden Niveau läge.
(90)
Rund 80 % der ukrainischen Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt im UZÜ unterlagen einer Preisverpflichtung. Gleichwohl waren die Preise 20—25 % höher als der Mindesteinfuhrpreis der Verpflichtung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Preisverpflichtung an eine mengenmäßige Höchstgrenze gebunden war und dass es daher unmöglich war, eine Schlussfolgerung dazu zu ziehen, wie die Ausführer beim Fehlen einer solchen mengenmäßigen Beschränkung ihre Preise gestaltet hätten.
(91)
In Anbetracht obiger Ausführungen wäre es wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erhebliche Mengen von in der Ukraine hergestelltem AN auf den Gemeinschaftsmarkt umgeleitet würden, und zwar zu gedumpten Preisen, die deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lägen.
3.
Auswirkungen der voraussichtlichen Ausfuhrmengen und Preise auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen
(92)
Angesichts der vorstehend beschriebenen Möglichkeit, dass die Ausfuhrmengen aus der Ukraine in die Gemeinschaft zu gedumpten und deutlich niedrigeren Preisen erheblich ansteigen, müsste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise stark senken, um seine Abnehmer nicht zu verlieren. Dies trifft umso mehr zu, als es sich bei AN um eine Ware handelt, deren Preis massiv von Einfuhren zu gedumpten Preisen beeinflusst werden kann, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen. Die Gewinne würden stark zurückgehen, da die derzeitige Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den Verkaufspreisen zuzurechnen ist, die im Wesentlichen die günstigen Marktbedingungen vor allem im Jahr 2004 und im UZÜ widerspiegeln.
(93)
Neben den geltenden Antidumpingmaßnahmen hatten die günstigen Marktbedingungen in den letzten beiden Jahren des Bezugszeitraums einen erheblichen Anteil an dem hohen Preisniveau. In diesem Zeitraum waren nämlich aufgrund der weltweit angespannten Angebot-Nachfrage-Situation die Preise für alle Stickstoffdünger sehr hoch. Wie die anderen Stickstoffdünger ist auch AN eine Ware, deren Preisbildung von zahlreichen Faktoren abhängt, angefangen beim stark schwankenden Gaspreis, der als kostenintensivstes Element erheblichen Einfluss auf das Angebot hat, bis hin zu den klimatischen Bedingungen und den Lagerbeständen an Getreide und Futterpflanzen, die die Nachfrage drücken oder steigern können. Es wird erwartet, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt in den nächsten Jahren etwas weniger Stickstoffdünger nachgefragt wird(16). Die Aufrechterhaltung des hohen Preisniveaus hängt also von einem knappen Angebot ab, was, wie die Untersuchung gezeigt hat, sehr unwahrscheinlich ist angesichts der Exportkapazitäten des betroffenen Landes und der Wahrscheinlichkeit, dass sie einen Teil der Ausfuhren, die sie während des UZÜ in Drittländer verkauft haben, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in die Gemeinschaft umleiten. Da die ukrainischen Hersteller mit ihren Preisen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich unterbieten, wird der mutmaßliche Anstieg der Einfuhrmenge aus der Ukraine den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwingen, entweder seine Preise erheblich zu senken und somit Gewinnverluste in Kauf zu nehmen, oder große Marktanteile und somit Einnahmen einzubüßen, oder sogar beides. Die erfolgreiche Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft könnte einem solchen Preisdruck wahrscheinlich nur teilweise entgegenwirken, was wiederum den gesamten Erholungsprozess gefährden würde. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen hätte daher wahrscheinlich eine Verschlechterung der Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Folge.
4.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
(94)
Die obigen Ausführungen lassen darauf schließen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das betroffene Land Ausfuhren in erheblichen Mengen und zu gedumpten Preisen tätigen würde, die deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lägen. Damit dürften die Preise auf dem Markt unter Druck geraten, was sich auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft negativ auswirken dürfte. Dies würde vor allem die finanzielle Erholung, die 2004 und im UZÜ eintrat, zunichte machen und wahrscheinlich eine erneute Schädigung zur Folge haben.
G.
GEMEINSCHAFTSINTERESSE
1.
Einleitung
(95)
Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Zur Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses wurden die auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt.
(96)
Es sei daran erinnert, dass den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung zufolge die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlief. Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wurde, in der bereits Antidumpingmaßnahmen gelten, ist es ferner möglich zu bewerten, inwieweit die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.
(97)
Es wurde daher geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.
2.
Interesse des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft
(98)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat bewiesen, dass er strukturell lebensfähig ist. Die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2001 bestätigt dies. So konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2002 bis zum UZÜ vor allem seine Gewinne steigern und sich erfolgreich umstrukturieren.
(99)
Deshalb ist die Annahme vertretbar, dass die derzeit geltenden Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch künftig zugute kommen werden und er sich weiter erholt, indem er seine Rentabilität erhält und stabilisiert. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, werden wahrscheinlich vermehrt Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land getätigt, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigen, indem sie den Druck auf die Verkaufspreise weiter verstärken, was wiederum die derzeit positive finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährdet.
3.
Interesse der Einführer
(100)
Wie unter Randnummer 11 erwähnt, willigte lediglich ein Einführer ein, in die Stichprobe einbezogen zu werden und beantwortete den Stichprobenfragebogen. Gleichwohl wurde für diesen Einführer keine Einfuhrtätigkeit im UZÜ festgestellt.
(101)
Bekanntlich ergab die Ausgangsuntersuchung, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Folgen hätte, da die Einfuhren, wenn auch zu nicht schädigenden Preisen, fortgesetzt würden und da die Einführer generell nicht nur mit AN sondern auch in erheblichem Umfang mit anderen Düngemitteln handelten. Aufgrund der zurückgehenden Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass einige Einführer tatsächlich die negativen Folgen der Einführung der Maßnahmen zu spüren bekommen haben könnten (vgl. Randnummer 52 der Verordnung (EG) Nr. 1629/2000 der Kommission(17)). Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der Einführer und mithin mangelnder schlüssiger Beweise, die eine Bewertung etwaiger negativer Auswirkungen erlauben würden, wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen dem Anschein nach für die meisten Einführer/Händler insgesamt begrenzte Folgen hatte.
(102)
Es gibt keinerlei zuverlässige Informationen, die darauf hindeuten, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf Einführer oder Händler haben wird.
4.
Interesse der Verwender
(103)
Die Verwender von AN sind die Landwirte in der Gemeinschaft. In der Ausgangsuntersuchung wurde der Schluss gezogen, dass sich angesichts der geringen Folgen der AN-Kosten für die Landwirte ein Ansteigen dieser Kosten nicht sehr nachteilig auf sie auswirken dürfte. Die Tatsache, dass weder Verwender noch Verwenderverbände Informationen vorlegten, die diese Feststellung im Rahmen dieser Untersuchung widerlegten, scheint zu bestätigen, dass i) AN an den gesamten Produktionskosten der Landwirte nur einen sehr geringen Anteil hat, ii) die derzeit geltenden Maßnahmen ihre wirtschaftliche Situation nicht nennenswert beeinträchtigt haben und iii) die Aufrechterhaltung der Maßnahmen den finanziellen Interessen der Landwirte nicht zuwiderlaufen würde.
5.
Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft
(104)
Daher wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.
H.
ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(105)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Es wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(106)
Aus den dargelegten Gründen sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von AN mit Ursprung in der Ukraine aufrechterhalten werden. Bekanntlich handelt es sich bei diesen Maßnahmen um spezifische Zölle.
(107)
Wie unter Randnummer 45 festgestellt, sind die ukrainischen Einfuhrpreise für Erdgas seit dem UZÜ erheblich gestiegen und werden sich in den kommenden Jahren wahrscheinlich schrittweise an die Weltmarktpreise annähern. Die Feststellungen zum Dumping basierten, wie unter Randnummer 32 erläutert, auf einem Normalwert, der wiederum anhand der Angaben eines Herstellers in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt worden war. Nach dem Einreichen des Antrags auf die Auslaufüberprüfung wurde der Ukraine der Status eines Marktwirtschaftslands zuerkannt. Daher und aufgrund der Tatsache, dass Erdgas bei der AN-Herstellung den wichtigsten Kostenfaktor darstellt, ist es denkbar, dass eine spätere Überprüfung des Dumpings auf der Grundlage eines Normalwerts, der sich auf Angaben der ukrainischen Ausführer stützt, zu anderen Feststellungen kommt als diese Untersuchung. Gleiches gilt auch für die potenziell schädigenden Auswirkungen dieses überprüften Dumpings, da der durch die Entwicklung der inländischen Gaspreise bedingte Produktionskostenanstieg auch Folgen für die Ausfuhrpreise haben dürfte. Die Kommission hält es daher für geboten, unbeschadet der übrigen Bestimmungen von Artikel 11 der Grundverordnung, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf zwei Jahre zu begrenzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)

ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 (ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1).

(3)

ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 28.

(4)

ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 13.

(5)

ABl. C 110 vom 5.5.2005, S. 15.

(6)

ABl. C 18 vom 25.1.2006, S. 2.

(7)

Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17), Artikel 2.

(8)

Ausgenommen die von vertikal integrierten Herstellern weiterverarbeitete AN-Produktion.

(9)

Quelle: IFADATA — Statistics online, International Fertilizer Industry Association.

(10)

Terra Industries Inc., 2005 Annual Report, Form 10-K, Seite 6.

(11)

Nymex Gas Futures, zitiert nach Heren, EGM.

(12)

Futures-Notierung für August vom 30. Juni 2005, Nymex Gas Futures, Heren, EGM.

(13)

Futures-Notierung für Oktober vom 29. September 2005, Nymex Gas Futures, Heren, EGM.

(14)

Ukrainische Ausfuhrstatistik für die Jahre 2005 und das 1. Halbjahr 2006.

(15)

ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2005.

(16)

Quelle: International Fertiliser Industry Association (IFA): „Global fertilisers and raw materials supply and supply/demand balances: 2005-2009” , A05/71b, Juni 2005.

(17)

ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 12.

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