Präambel VO (EG) 2007/458

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 2 des Vertrags gehört es zu den Aufgaben der Gemeinschaft, ein hohes Maß an sozialem Schutz zu fördern.
(2)
Der Europäische Rat von Lissabon im März 2000 hat zu einem politischen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Modernisierung der Sozialschutzsysteme Anstoß gegeben.
(3)
Durch den Beschluss 2004/689/EG des Rates(3) wurde ein Ausschuss für Sozialschutz eingesetzt, um den kooperativen Austausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Modernisierung und Verbesserung der Sozialschutzsysteme zu fördern.
(4)
In ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2003 gibt die Kommission Aufschluss über eine Strategie zur Optimierung des Prozesses der offenen Koordinierung im Bereich der Sozialpolitik im Hinblick auf die Stärkung des sozialen Schutzes und der sozialen Eingliederung im Rahmen der Lissabon-Strategie. Am 20. Oktober 2003 vereinbarte der Rat, diese Optimierung ab dem Jahr 2006 umzusetzen. In diesem Kontext wurde ein jährlicher Gemeinsamer Bericht zum Kerninstrument der Berichterstattung erhoben, der die wichtigsten analytischen Ergebnisse und politischen Botschaften verbinden soll, die sich sowohl auf die offene Koordinierungsmethode in den verschiedenen Anwendungsbereichen als auch auf die bereichsübergreifenden Fragen des sozialen Schutzes beziehen.
(5)
Die offene Koordinierungsmethode hat den Bedarf an vergleichbaren, aktuellen und zuverlässigen Statistiken im Bereich der Sozialpolitik neu in den Vordergrund gerückt. Vor allem werden in den jährlichen Gemeinsamen Berichten vergleichbare Sozialschutzstatistiken verwendet.
(6)
Die Kommission (Eurostat) holt bereits auf freiwilliger Basis jährliche Sozialschutzdaten aus den Mitgliedstaaten ein. Diese Praxis hat sich in den Mitgliedstaaten etabliert und stützt sich auf gemeinsame methodische Grundsätze, die die Vergleichbarkeit der Daten sicherstellen sollen.
(7)
Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(4).
(8)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.
(9)
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, das erste Jahr, für das umfassende Daten über Nettosozialschutzleistungen erhoben werden sollen, festzulegen. Die Kommission sollte auch die Befugnis erhalten, Maßnahmen für die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten, die zu verwendenden Definitionen und die Aktualisierung der Verbreitungsregelungen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und eine Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(10)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(11)
Mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung besteht bereits eine Zusammenarbeit im Bereich der Nettosozialschutzleistungen.
(12)
Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(6) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 78.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. März 2007.

(3)

ABl. L 314 vom 13.10.2004, S. 8.

(4)

ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

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