Artikel 1 VO (EG) 2007/458
Gegenstand
Ziel dieser Verordnung ist es, das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (nachstehend „ESSOSS” genannt) einzurichten, indem Folgendes festgelegt wird:
- a)
-
ein methodischer Rahmen auf der Grundlage von gemeinsamen Standards, Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln zur Aufbereitung von Statistiken auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der Gemeinschaft,
und
- b)
- Fristen für die Übermittlung von Statistiken, die gemäß ESSOSS aufbereitet wurden.
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