Artikel 1 VO (EG) 2007/458

Gegenstand

Ziel dieser Verordnung ist es, das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (nachstehend „ESSOSS” genannt) einzurichten, indem Folgendes festgelegt wird:

a)
ein methodischer Rahmen auf der Grundlage von gemeinsamen Standards, Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln zur Aufbereitung von Statistiken auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der Gemeinschaft,

und

b)
Fristen für die Übermittlung von Statistiken, die gemäß ESSOSS aufbereitet wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.