Artikel 2 VO (EG) 2007/458

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Gemeinschaftsstatistiken” Gemeinschaftsstatistiken im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
b)
„Sozialschutz” alle Eingriffe öffentlicher oder privater Stellen, um privaten Haushalten und Einzelpersonen die Belastung durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse abzunehmen, vorausgesetzt, dass weder eine gleichzeitige Vereinbarung auf Gegenseitigkeit noch eine individuelle Vereinbarung besteht. Die Liste der Risiken und Bedürfnisse, die den Sozialschutz begründen können, umfasst vereinbarungsgemäß Folgendes: Krankheits- und/oder Gesundheitsversorgung; Invalidität; Alter; Hinterbliebene; Familie/Kinder; Arbeitslosigkeit; Wohnen und soziale Ausgrenzung, sofern noch nicht anderweitig erfasst;
c)
„Sozialschutzsystem” ein ausgeprägtes Regelwerk, das von einer oder mehreren institutionellen Einheiten getragen wird und die Bereitstellung von Sozialschutzleistungen sowie deren Finanzierung regelt;
d)
„Sozialschutzleistungen” Geld- oder Sachleistungen der Sozialschutzsysteme an private Haushalte oder Einzelpersonen, um ihnen die Belastung durch ein bestimmtes Risiko oder Bedürfnis oder mehrere bestimmte Risiken oder Bedürfnisse abzunehmen;
e)
„steuerliche Leistungen” Sozialschutz in Form von Steuererleichterungen, die als Sozialschutzleistungen bezeichnet würden, falls sie bar ausbezahlt würden, wobei Steuererleichterungen zur Förderung der Bereitstellung von Sozialschutz oder zur Förderung privater Versicherungspläne nicht berücksichtigt werden;
f)
„Nettosozialschutzleistungen” den Wert der Sozialschutzleistungen abzüglich der von den Leistungsempfängern gezahlten Steuern und Sozialabgaben, erhöht um den Wert der steuerlichen Leistungen.

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