Artikel 10 VO (EG) 2007/498

Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen in der Aquakultur

(1) Für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Grundverordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„neue Arten” : Arten, bei denen in dem Mitgliedstaat nur eine kleine oder keine Aquakulturproduktion und gute Marktaussichten bestehen;
b)
„Arten mit guten Marktaussichten” : Arten, bei denen mittelfristige Trendprognosen darauf schließen lassen, dass die Marktnachfrage das Angebot überschreiten dürfte;
c)
„übliche Praktiken in der Aquakultur” : Aquakulturtätigkeiten, die mit dem geltenden Recht in den Bereichen Gesundheit von Mensch und Tier sowie Umwelt in Einklang stehen;
d)
„traditionelle Aquakulturtätigkeiten” : althergebrachte Verfahren, die mit dem sozialen und kulturellen Erbe eines bestimmten Gebiets zusammenhängen.

(2) Die in Artikel 29 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann für Arbeitsschiffe in der Aquakultur gewährt werden. Fischereifahrzeuge, die der Definition in Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002(1) des Rates entsprechen, gelten nicht als Arbeitsschiffe in der Aquakultur, auch wenn sie ausschließlich in der Aquakultur zum Einsatz kommen.

(3) Unbeschadet Artikel 35 Absatz 6 der Grundverordnung darf die im Rahmen von Artikel 29 der genannten Verordnung gewährte Unterstützung sich im Falle von Fischzuchten auch auf Investitionen im Zusammenhang mit dem Direktverkauf beziehen, wenn es sich dabei um einen Bestandteil des Fischzuchtbetriebs handelt.

(4) Ein Mitgliedstaat, der die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehene Möglichkeit nutzt, muss Verfahren einführen, mit denen die Ergebnisse einer Marktprognose in Bezug auf Aquakulturarten der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.

(5) Im Hinblick auf die in Artikel 29 der Grundverordnung genannten Maßnahmen beschreibt der Mitgliedstaat in seinem operationellen Programm, auf welche Weise Beihilfen vorrangig an Kleinst- und Kleinunternehmen vergeben werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

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