Artikel 11 VO (EG) 2007/498

Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur

(1) Wird Begünstigten Unterstützung für die in Artikel 30 der Grundverordnung genannten Zwecke gewährt, so prüft der Mitgliedstaat spätestens drei Jahre nach Genehmigung des Vorhabens sowie bei dessen Abschluss, ob diese Begünstigten ihren Umweltschutzverpflichtungen in der Aquakultur nachgekommen sind.

(2) Die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung betrifft lediglich die Kosten der Beteiligung an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), die einem Einzelunternehmen vor Genehmigung der Regelung entstanden sind.

(3) Im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung gelten als „ökologische Aquakultur” die Aquakulturtätigkeiten, bei denen Wasserlebewesen nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(1) des Rates gezüchtet werden, die entsprechend gekennzeichnet sind. Bis die Gemeinschaft ausführliche Produktionsvorschriften, einschließlich einer Umstellungsregelung, für die ökologische Aquakultur erlässt, gelten nationale Vorschriften, oder — in Ermangelung deren — vom Mitgliedstaaten anerkannte private Normen für die ökologische Aquakultur.

(4) Die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung darf nur für spezielle Einschränkungen oder Anforderungen für Natura-2000-Gebiete gewährt werden, die sich aus den einschlägigen nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ergeben.

(5) Im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 der Grundverordnung bedeutet die „allgemein übliche gute Aquakulturpraxis” , dass bindende Rechtsvorschriften in den Bereichen Gesundheit von Mensch und Tier sowie Umweltschutz beachtet und nach Protokollen produziert wird, die eine Ressourcenverschwendung und vermeidbare Umweltverschmutzung verhindern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

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