Artikel 12 VO (EG) 2007/498

Veterinärmaßnahmen

(1) Die in Artikel 32 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann gewährt werden

a)
bei den in Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates(1) aufgeführten exotischen Seuchen in der Aquakultur für die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/88/EG,
b)
bei den im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführten nichtexotischen Seuchen in der Aquakultur für die gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG aufgestellten und genehmigten Tilgungsprogramme.

(2) Die für das operationelle Programm zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, ob sie zur Finanzierung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bekämpfungsmaßnahmen oder eines in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tilgungsprogramms beitragen will, und regelt die Einzelheiten ihres Finanzbeitrags, bevor sie die Maßnahmen bzw. das Programm gemäß der Entscheidung 90/424/EWG vorlegt.

(3) Billigt die Kommission die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bekämpfungsmaßnahmen oder das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Tilgungsprogramm gemäß Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG nicht, so werden die für den Beitrag gebundenen Mittel unverzüglich zurück in das Budget des operationellen Programms gestellt.

(4) Liegt der Wert der zuschussfähigen Kosten der von der Kommission gemäß Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG gebilligten Maßnahme unter dem Betrag, den die Verwaltungsbehörde gebunden hat, so darf der Mitgliedstaat den auf diese Weise frei werdenden Differenzbetrag für sein operationelles Programm wiederverwenden.

(5) Die in Artikel 32 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung wird weder für Überwachungstätigkeiten, mit denen der Nachweis der Seuchenfreiheit erbracht werden soll, um amtlich den Seuchenfreiheitsstatus zuerkannt zu bekommen, noch für Fixkosten wie die Kosten der Dienste von Amtstierärzten gewährt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

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