Artikel 13 VO (EG) 2007/498

Binnenfischerei

(1) Im Sinne von Artikel 33 der Grundverordnung sind „Schiffe, die ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden” Schiffe, die kommerziell Fischfang in Binnengewässern betreiben und nicht im gemeinschaftlichen Fangflottenregister erfasst sind.

(2) Bei den Investitionen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 25 der Grundverordnung können Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 m und ohne Schleppgerät, die Binnenfischerei betreiben, mit derselben Beihilfeintensität unterstützt werden, wie sie für die in Artikel 26 der Grundverordnung genannten Schiffe der kleinen Küstenfischerei gilt.

(3) Die Mitgliedstaaten legen in ihren operationellen Programmen fest, wie sie gewährleisten, dass die im Rahmen von Artikel 33 der Grundverordnung geförderten Investitionen das Gleichgewicht zwischen der Flottengröße und den verfügbaren Fischereiressourcen nicht stören.

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