Artikel 17 VO (EG) 2007/498
Anlandestellen
Werden gemäß Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung Investitionen zum Umbau von Anlandestellen und zur Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung von Fisch durch Küstenfischer in bestehenden Fischanlandestellen unterstützt, so gewährleistet der Mitgliedstaat, dass die einschlägigen Hygienevorschriften beachtet und Kontrollmaßnahmen an den Anlandestellen durchgesetzt werden.
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