Artikel 18 VO (EG) 2007/498

Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Ausarbeitung von Werbekampagnen

(1) Die Unterstützung der in Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a, d, e und g der Grundverordnung vorgesehenen Absatzförderungsmaßnahmen wird insbesondere gewährt für

a)
die Kosten von Werbeagenturen und anderen Dienstleistern, die an der Vorbereitung und Durchführung von Absatzförderungskampagnen mitwirken;
b)
den Kauf oder die Miete von Werbeflächen und -zeiten in den Medien und den Entwurf von Werbeslogans oder Gütezeichen während der Dauer der Kampagnen;
c)
Veröffentlichungen und externe Mitarbeiter, die für die Kampagne erforderlich sind;
d)
die Organisation von und Beteiligung an Messen und Ausstellungen.

(2) Absatzförderungsmaßnahmen für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates(1) geschützte Erzeugnisse können nur von dem Zeitpunkt an unterstützt werden, an dem ihre Bezeichnung gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung in das Register eingetragen wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

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