Artikel 18 VO (EG) 2007/498
Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Ausarbeitung von Werbekampagnen
(1) Die Unterstützung der in Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a, d, e und g der Grundverordnung vorgesehenen Absatzförderungsmaßnahmen wird insbesondere gewährt für
- a)
- die Kosten von Werbeagenturen und anderen Dienstleistern, die an der Vorbereitung und Durchführung von Absatzförderungskampagnen mitwirken;
- b)
- den Kauf oder die Miete von Werbeflächen und -zeiten in den Medien und den Entwurf von Werbeslogans oder Gütezeichen während der Dauer der Kampagnen;
- c)
- Veröffentlichungen und externe Mitarbeiter, die für die Kampagne erforderlich sind;
- d)
- die Organisation von und Beteiligung an Messen und Ausstellungen.
(2) Absatzförderungsmaßnahmen für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates(1) geschützte Erzeugnisse können nur von dem Zeitpunkt an unterstützt werden, an dem ihre Bezeichnung gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung in das Register eingetragen wurde.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
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