Artikel 19 VO (EG) 2007/498
Pilotprojekte
(1) Im Rahmen von Artikel 41 der Grundverordnung wird keine Unterstützung für die Versuchsfischerei gewährt.
(2) Wird ein Pilotprojekt gemäß Artikel 41 der Grundverordnung unterstützt, so stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass das Pilotprojekt eine angemessene wissenschaftliche Begleitung beinhaltet und dass die Qualität der in Artikel 41 Absatz 3 der Grundverordnung genannten technischen Berichte angemessen bewertet wird.
(3) Pilotprojekte dürfen nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen. Etwaige während der Durchführung eines Pilotprojekts erwirtschaftete Einkünfte werden von der öffentlichen Unterstützung für das Vorhaben abgezogen.
(4) Betragen die Gesamtkosten eines Pilotprojekts mehr als 1 Mio. EUR, so beauftragt die Verwaltungsbehörde vor der Genehmigung des Projekts ein unabhängiges wissenschaftliches Gremium mit einer Bewertung.
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