Artikel 20 VO (EG) 2007/498

Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung

Die in Artikel 42 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann nur dann für den Umbau eines Fischereifahrzeugs nach seiner Umwidmung gewährt werden, wenn das umgewidmete Schiff dauerhaft aus dem Fangflottenregister gestrichen und die mit diesem Schiff verbundene Fanglizenz gegebenenfalls endgültig aufgehoben wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.