Artikel 21 VO (EG) 2007/498

Ziele und Mittel

Die Unterstützung im Rahmen von Artikel 43 der Grundverordnung wird gewährt für

a)
die Durchführung der in Artikel 45 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 24 der vorliegenden Verordnung genannten Strategien für örtliche Entwicklung im Wege der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a bis g sowie i und j sowie Artikel 44 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung genannten zuschussfähigen Maßnahmen mit dem Zweck, die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Grundverordnung genannten Ziele zu verwirklichen;
b)
die Durchführung der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h der Grundverordnung genannten interregionalen und transnationalen Zusammenarbeit zwischen den Gruppen der Fischwirtschaftsgebiete, insbesondere durch Vernetzung und durch Verbreitung bewährter Verfahren mit dem Ziel, die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung genannten Ziele zu verwirklichen.

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