Artikel 22 VO (EG) 2007/498
Geografisches Gebiet der Anwendung der Prioritätsachse 4
(1) Im operationellen Programm sind die Verfahren und Kriterien für die Auswahl der Fischwirtschaftsgebiete zu spezifizieren. Die Mitgliedstaaten entscheiden, wie sie Artikel 43 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung anwenden.
(2) Die ausgewählten Fischwirtschaftsgebiete müssen sich nicht notwendigerweise mit nationalen Verwaltungsgebieten oder mit Gebieten decken, die zwecks Förderfähigkeit im Rahmen der Strukturfondsziele abgegrenzt wurden.
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