Artikel 48 VO (EG) 2007/498
Angaben zu der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen
Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in Bezug auf die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und jede zwischengeschaltete Stelle die folgenden Angaben:
- a)
- eine Beschreibung der ihnen übertragenen Aufgaben;
- b)
- den Organisationsplan jeder Einrichtung, eine Beschreibung der Verteilung der Aufgaben zwischen ihren Dienststellen oder innerhalb einzelner Dienststellen sowie die indikative Zahl der zugewiesenen Stellen,
- c)
- die Verfahren für die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben,
- d)
- die Verfahren für die Entgegennahme, Prüfung und Gültigerklärung der von den Begünstigten eingereichten Erstattungsanträge — insbesondere die für die Überprüfungen gemäß Artikel 39 festgelegten Vorschriften und Verfahren — sowie die Verfahren zur Anordnung, Ausführung und Verbuchung der Zahlungen an die Begünstigten,
- e)
- die Verfahren, nach denen die Ausgabenerklärungen erstellt, bescheinigt und der Kommission übermittelt werden,
- f)
- Verweise auf die schriftlichen Verfahren, die für die in den Buchstaben c, d und e genannten Verfahren erstellt werden,
- g)
- die vom Mitgliedstaat festgelegten Vorschriften für die Zuschussfähigkeit, die auf das operationelle Programm Anwendung finden,
- h)
- das System, mit dem die detaillierten Buchführungsunterlagen für die Vorhaben sowie die Daten zur Durchführung gemäß Artikel 40 Absatz 1 im Rahmen des operationellen Programms erfasst werden.
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