Artikel 49 VO (EG) 2007/498

Angaben zu der Prüfbehörde und den in Artikel 61 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Stellen

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in Bezug auf die Prüfbehörde und die in Artikel 61 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Stellen folgende Angaben:

a)
die Beschreibung ihrer jeweiligen Aufgaben und ihrer Beziehungen zueinander,
b)
den Organisationsplan der Prüfbehörde und jeder Stelle, die an der Durchführung von Prüfungen in Bezug auf das operationelle Programm beteiligt sind, mit einer Beschreibung, wie deren Unabhängigkeit gewährleistet wird, sowie mit Angabe der indikativen Zahl der zugewiesenen Stellen und der Qualifikation oder Erfahrung des Personals,
c)
Verfahren zur Überwachung der Umsetzung von in den Prüfberichten enthaltenen Empfehlungen und Abhilfemaßnahmen,
d)
gegebenenfalls die Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten der Stellen, die an der Durchführung von Prüfungen in Bezug auf das operationelle Programm beteiligt sind, durch die Prüfbehörde,
e)
die Verfahren für die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts und der Abschlusserklärung.

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