Artikel 50 VO (EG) 2007/498

Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

(1) Der in Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung genannte Bericht beruht auf einer Untersuchung der Beschreibung der Systeme, der Unterlagen zu den Systemen und des Systems, mit dem die Buchführungsdaten und die Daten zur Durchführung der Vorhaben erfasst werden, sowie auf Gesprächen mit zuständigen Mitarbeitern in den Stellen, die von der Prüfbehörde oder anderen, für den Bericht zuständigen Stellen als wichtig eingestuft werden, zur Ergänzung, Klärung oder Überprüfung der Angaben.

(2) Die in Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung genannte Stellungnahme zur Übereinstimmung der Systeme wird nach dem Muster in Anhang XII Teil B der vorliegenden Verordnung erstellt.

(3) Ist das betreffende Verwaltungs- oder Kontrollsystem im Wesentlichen dasselbe, wie es für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1) genehmigten Interventionen eingerichtet wurde, so können für die Erstellung des Berichts und der Stellungnahme gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung die Ergebnisse der von nationalen und gemeinschaftlichen Prüfern vorgenommenen Prüfungen dieses Systems berücksichtigt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.