Artikel 51 VO (EG) 2007/498
Allgemeine Abweichungen
(1) Für die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten operationellen Programme braucht die Prüfbehörde der Kommission keine Prüfstrategie im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung vorzulegen.
(2) In Bezug auf die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten operationellen Programme, für die die Stellungnahme zur Übereinstimmung des in Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Systems keine Vorbehalte enthält oder die Vorbehalte nach Abhilfemaßnahmen zurückgezogen worden sind, kann die Kommission folgern,
- a)
- dass sie sich, was das tatsächliche Funktionieren der Systeme betrifft, grundsätzlich auf die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Grundverordnung genannte Stellungnahme verlassen kann,
- b)
- dass sie eigene Vor-Ort-Kontrollen nur dann vornimmt, wenn Hinweise auf Systemmängel vorliegen, die Ausgaben betreffen, welche der Kommission gegenüber in einem Jahr bescheinigt wurden, in dem die Stellungnahme nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Grundverordnung keine Vorbehalte hinsichtlich solcher Mängel enthielt.
(3) Gelangt die Kommission zu der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schlussfolgerung, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit.
Gibt es Hinweise auf Mängel, so kann die Kommission vom Mitgliedstaat verlangen, Prüfungen nach Artikel 72 Absatz 3 der Grundverordnung vorzunehmen, oder sie kann ihre eigenen Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 derselben Verordnung vornehmen.
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