Artikel 58 VO (EG) 2007/498
Elektronische Übermittlung
Die in den Artikeln 55 und 56 sowie Artikel 57 Absatz 1 genannten Angaben werden so weit wie möglich elektronisch über eine sichere Verbindung und mit Hilfe eines von der Kommission zu diesem Zweck vorgesehenen besonderen Moduls übermittelt.
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