Artikel 59 VO (EG) 2007/498
Erstattung von Gerichtskosten
Entscheiden die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf ausdrückliche Aufforderung der Kommission, ein Gerichtsverfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge einzuleiten oder fortzusetzen, so kann die Kommission dem Mitgliedstaat die Anwaltskosten und die direkt durch das Gerichtsverfahren entstehenden Kosten gegen Vorlage von Belegen ganz oder teilweise erstatten, selbst wenn das Verfahren nicht erfolgreich ist.
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