Artikel 60 VO (EG) 2007/498
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission unterhält geeignete Kontakte zu den betreffenden Mitgliedstaaten, um die übermittelten Angaben über die in Artikel 55 genannten Unregelmäßigkeiten, die in Artikel 57 genannten Verfahren und insbesondere über die Möglichkeiten einer Wiedereinziehung zu ergänzen.
(2) Unbeschadet der Kontakte gemäß Absatz 1 legt die Kommission, falls sie der Ansicht ist, dass aufgrund der Art der Unregelmäßigkeiten gleiche oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen könnten, diese Angelegenheit dem Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung vor, der mit Beschluss 94/140/EG der Kommission(1) eingesetzt wurde.
Die Kommission unterrichtet diesen Ausschuss und den in Artikel 101 der Grundverordnung genannten Ausschuss jährlich über die finanzielle Größenordnung der für den Fonds aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen Kategorien von Unregelmäßigkeiten, aufgeschlüsselt nach Art und Anzahl.
(3) Die Kommission veranstaltet auf Gemeinschaftsebene Informationssitzungen für die Vertreter der Mitgliedstaaten, um mit ihnen die gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 sowie gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlangten Informationen zu prüfen. Bei der Prüfung wird insbesondere untersucht, welche Erkenntnisse sich daraus in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Präventivmaßnahmen und Gerichtsverfahren ergeben.
(4) Stellen sich bei der Anwendung der geltenden Bestimmungen Lücken heraus, die sich nachteilig auf die Interessen der Gemeinschaft auswirken, so konsultieren der Mitgliedstaat und die Kommission einander auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission, um diese Lücken zu schließen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27.
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