ANHANG I VO (EG) 2007/498
OPERATIONELLES PROGRAMM
TEIL A
Die in den Punkten 3 und 4 genannten Informationen sind, wenn sie im nationalen Strategieplan enthalten sind, als Zusammenfassung zu übermitteln.- 1.
- TITEL DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS, MITGLIEDSTAAT
- 2.
- GEOGRAFISCHE ABGRENZUNG DER FÖRDERFÄHIGKEIT
Bitte angeben:- 1.
- Konvergenzzielregionen (gegebenenfalls);
- 2.
- Nicht-Konvergenzzielregionen (gegebenenfalls).
- 3.
- ANALYSE
- a)
- Allgemeine Beschreibung des Fischereisektors im Mitgliedstaat, die Folgendes umfasst:
- 1.
- eine Analyse der nationalen und/oder lokalen Gegebenheiten;
- 2.
- eine Analyse der Konvergenzzielregionen und der Nicht-Konvergenzzielregionen;
- 3.
- wichtigste Erkenntnisse aus dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum oder aus ähnlichen Erfahrungen in anderen Regionen oder Mitgliedstaaten sowie die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung, soweit vorliegend;
- 4.
- Kontextindikatoren und gegebenenfalls nationale oder regionale Statistiken, die von Eurostat erhoben wurden oder aus anderen statistischen Datenquellen stammen. Gegebenenfalls sind die im nationalen Strategieplan für die Beschreibung des Fischereisektors aufgeführten Indikatoren zu verwenden.
- b)
- Treibende Kräfte und Entwicklungstendenzen, einschließlich der sektoralen und regionalen Aspekte der sozioökonomischen Entwicklung des Fischereisektors. Eine Beschreibung der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken in Form einer SWOT-Analyse (strengths, weaknesses, opportunities and threats — Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken) zur Verdeutlichung der vom Mitgliedstaat für das operationelle Programm und die Prioritätsachsen getroffenen strategischen Entscheidungen.
- c)
- Eine Beschreibung
- 1.
- der Lage der Umwelt, einschließlich gegebenenfalls der Ergebnisse der strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung;
- 2.
- der Lage bezüglich der Gleichstellung von Männern und Frauen, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt anbelangt, einschließlich gegebenenfalls der Zwänge, denen einzelne Gruppen unterworfen sind;
- d)
- Hauptergebnisse der Analyse.
- 4.
- STRATEGIE AUF EBENE DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS
Auf die Stärken und Schwächen abgestellte Strategie, einschließlich- 1.
- des oder der allgemeinen Ziele des operationellen Programms unter Verwendung von Wirkungsindikatoren(1);
- 2.
- der besonderen Ziele, die über die Prioritäten des operationellen Programms erreicht werden sollen, unter Verwendung von Ergebnisindikatoren(2);
- 3.
- Zeitplan und Zwischenziele.
- 5.
- ZUSAMMENFASSUNG DER EX-ANTE-BEWERTUNG
Beizufügen ist eine Zusammenfassung der Ex-ante-Bewertung, in der die in Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 genannten Elemente aufgezeigt und bewertet werden. In der Ex-ante-Bewertung wird auch auf die Anforderungen der in der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ( „Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung” ) vorgesehenen Umweltprüfung eingegangen. Die vollständige Ex-ante-Bewertung wird dem operationellen Programm als Anhang beigefügt.- 6.
- PRIORITÄTSACHSEN DES PROGRAMMS
- a)
- Kohärenz und Begründung der ausgewählten Prioritätsachsen im Hinblick auf
- 1.
- den betreffenden Teil des nationalen Strategieplans;
- 2.
- die Leitlinien für das operationelle Programm (Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006);
- 3.
- die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.
- b)
- Beschreibung der einzelnen Prioritätsachsen, einschließlich
- 1.
- der Hauptziele der Prioritätsachse;
- 2.
- der Ausgangssituation und der quantifizierten Ziele unter Verwendung der in Ziffer 4.2 genannten Indikatoren;
- 3.
- einer Begründung für den durchschnittlichen Kofinanzierungssatz (gegebenenfalls), die Zielgruppen/-sektoren/-gebiete und/oder Begünstigten des gesamten operationellen Programms und der einzelnen Prioritätsachsen;
- 4.
- einer Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, die aufgrund der vorgeschlagenen Strategie für die einzelnen Achsen geplant sind;
- 5.
- Angaben zur Abgrenzung von ähnlichen Tätigkeiten, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds finanziert werden, sowie gegebenenfalls zu den Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Komplementarität mit diesen Fonds und anderen vorhandenen Finanzinstrumenten zu gewährleisten.
- c)
- Für die Prioritätsachse und die Maßnahmen verlangte besondere Angaben (gegebenenfalls).
- —
-
Prioritätsachse 1: Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte
- —
-
Öffentliche Zuschüsse für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit
Beschreibung, wie der Finanzierung von Bestandserholungsplänen Priorität eingeräumt wird.
Beschreibung, wie die Prämien für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit berechnet werden.
- —
Öffentliche Zuschüsse für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit
Beschreibung, wie die Prämien für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit berechnet werden.
- —
Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität
Soweit Mitgliedstaaten die Möglichkeit zulassen, dass die Verringerung der Motorleistung von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen erreicht werden kann, Beschreibung der hierfür geltenden Bestimmungen und Beschreibung, wie die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht wird.
Beschreibung der objektiven Kriterien für die Festsetzung des Höchstbetrags der Gesamtausgaben je Schiff, die während des gesamten Programmplanungszeitraums für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität im Rahmen von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der der vorliegenden Verordnung zuschussfähig sind.
- —
Kleine Küstenfischerei
Beschreibung, wie die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen sozioökonomischen Ausgleichszahlungen zugunsten der kleinen Küstenfischerei berechnet werden.
Beschreibung, wie die in Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen Prämien für Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei berechnet werden.
- —
Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte
Beschreibung, wie die in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen sozioökonomischen Ausgleichszahlungen berechnet werden.
- —
Prioritätsachse 2: Aquakultur, Binnenfischerei, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur
- —
-
Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen in der Aquakultur
Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass Kleinst- und Kleinunternehmen Priorität erhalten.
- —
Binnenfischerei
Beschreibung, wie gewährleist wird, dass die im Rahmen von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 geförderten Investitionen das Gleichgewicht zwischen der Flottengröße und den verfügbaren Fischereiressourcen nicht stören.
Beschreibung, mit welchen Maßnahmen gewährleistet wird, dass Fischereifahrzeuge, für die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 eine Unterstützung gezahlt wird, auch künftig nur in Binnengewässern eingesetzt werden.
Beschreibung der objektiven Kriterien für die Festsetzung des Höchstbetrags der Gesamtausgaben je in Binnengewässern eingesetztem Schiff, die während des gesamten Programmplanungszeitraums für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität im Rahmen von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zuschussfähig sind.
Beschreibung, wie die Prämien für die Umwidmung von in der Binnenfischerei eingesetzten Schiffen für andere Tätigkeiten als den Fischfang berechnet werden, und wie sichergestellt wird, dass Schiffe, für die eine Unterstützung aus dem EFF gezahlt wird, nicht wieder für die Binnenfischerei eingesetzt werden.
Beschreibung, wie die Prämien für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 berechnet werden.
- —
Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung
Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass Kleinst- und Kleinunternehmen Priorität erhalten.
- —
Prioritätsachse 4: Nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete
Verfahren und Kriterien für die Auswahl der Fischwirtschaftsgebiete. Begründung für die Auswahl von Fischwirtschaftsgebieten mit einer Ausdehnung über die Begrenzungen gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 hinaus.
Verfahren, Kriterien und Zeitplan für die Auswahl der Gruppen mit der indikativen Anzahl von Gruppen und dem geplanten prozentualen Anteil der durch Strategien für die örtliche Entwicklung abgedeckten Fischwirtschaftsgebiete.
Beschreibung der Verwaltungsbestimmungen und der Geldströme bis hin zum Begünstigten, mit einer Beschreibung des Verfahrens für die Auswahl der Vorhaben sowie der Rolle und Aufgaben der Gruppen im Hinblick auf die Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollsysteme.
Begründung für Betriebskosten, die die Obergrenze gemäß Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 überschreiten.
Identifizierung der Maßnahmen, die für eine Unterstützung aus mehr als einem gemeinschaftlichen Förderinstrument in Betracht kommen, und Begründung der gewählten Option.
- —
Prioritätsachse 5: Technische Hilfe
Begründung für Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Bewertung, Publizität, Kontrolle und Prüfung sowie zur Vernetzung, deren Kosten die Obergrenze gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 überschreiten.
- 7.
- FINANZBESTIMMUNGEN
Aufzustellen gemäß Teil B des vorliegenden Anhangs: Finanzierungspläne für das operationelle Programm- 8.
- DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
- a)
- Benennung der in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen Stellen durch den Mitgliedstaat oder — falls der Mitgliedstaat von der in Artikel 52 vorgesehenen Option Gebrauch macht — Benennung der Stellen und Festlegung der Verfahren gemäß den in Artikel 53 festgelegten Bestimmungen.
- b)
- Die Stelle, die für die Entgegennahme der von der Kommission geleisteten Zahlungen zuständig ist, sowie die für die Leistung der Zahlungen an die Begünstigten zuständige(n) Stelle(n).
- c)
- Beschreibung der Verfahren zur Bereitstellung und Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist.
- d)
- Beschreibung des Begleit- und Bewertungssystems sowie der Zusammensetzung des Begleitausschusses.
- e)
- Beschreibung der zwischen Kommission und Mitgliedstaat getroffenen/zu treffenden Vereinbarungen über den elektronischen Datenaustausch, damit den Anforderungen in Bezug auf Verwaltung, Begleitung und Bewertung entsprochen wird.
- f)
- Benennung der in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 genannten Partner und Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit. Auflistung der angehörten Partner und Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörungen. Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ziehen die Mitgliedstaaten die Beteiligung maßgeblicher Akteure — darunter auch von Nichtregierungsorganisationen — in Betracht, wobei sie die Notwendigkeit der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der nachhaltigen Entwicklung durch Einbeziehung des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt berücksichtigen.
- g)
- Die Elemente, mit denen die Information und Publizität für das operationelle Programm gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 der vorliegenden Verordnung gewährleistet werden sollen.
TEIL B
Tabelle I: Finanzierungsplan für das operationelle Programm mit Angabe der jährlichen Mittelbindungen des EFF im Rahmen des operationellen Programms, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Konvergenzzielregionen und Nicht-Konvergenzzielregionen
Die Mittelbindungen werden auf Jahresbasis nach folgendem Plan vorgenommen: Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code): Jahre, aufgeschlüsselt nach Finanzierungsquellen des Programms (in EUR):Jahr | EFF |
---|---|
2007 | |
2008 | |
2009 | |
2010 | |
2011 | |
2012 | |
2013 | |
EFF insgesamt |
Jahr | EFF |
---|---|
2007 | |
2008 | |
2009 | |
2010 | |
2011 | |
2012 | |
2013 | |
EFF insgesamt |
Tabelle II: Finanzierungsplan für das operationelle Programm mit Angabe der Gesamtmittelzuweisung aus dem EFF für das operationelle Programm, der nationalen öffentlichen Beteiligung sowie des Erstattungssatzes für jede Prioritätsachse, aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen sowie gegebenenfalls nach Konvergenzzielregionen und Nicht-Konvergenzzielregionen für den gesamten Programmplanungszeitraum
Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code): Prioritätsachsen in EURTabelle II: Finanztabelle für das operationelle Programm nach Prioritätsachsen
Prioritätsachse | Öffentliche Beteiligung insgesamt a = (b + c) |
EFF-Beteiligung (b) |
Nationale Beteiligung (c) |
EFF-Kofinanzierungssatz(4) (d) = (b)/(a) × 100 |
---|---|---|---|---|
Prioritätsachse 1 | ||||
Prioritätsachse 2 | ||||
Prioritätsachse 3 | ||||
Prioritätsachse 4 | ||||
Prioritätsachse 5(5) | ||||
Insgesamt |
Prioritätsachse | Öffentliche Beteiligung insgesamt a = (b + c) |
EFF-Beteiligung (b) |
Nationale Beteiligung (c) |
EFF-Kofinanzierungssatz(6) (d) = (b)/(a) × 100 |
---|---|---|---|---|
Prioritätsachse 1 | ||||
Prioritätsachse 2 | ||||
Prioritätsachse 3 | ||||
Prioritätsachse 4 | ||||
Prioritätsachse 5(7) | ||||
Insgesamt |
Fußnote(n):
- (1)
Wirkungsindikatoren beziehen sich auf die Auswirkungen des operationellen Programms über die unmittelbaren Effekte hinaus.
- (2)
Ergebnisindikatoren beziehen sich auf die direkten und unmittelbaren Auswirkungen eines operationellen Programms auf die Begünstigten.
- (3)
ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
- (4)
Der EFF-Kofinanzierungssatz kann in der Tabelle gerundet werden. Der genaue Satz, der für die Erstattung der Zahlungen angewendet wird, ist der Prozentsatz (d).
- (5)
Bei operationellen Programmen, die sowohl Konvergenzzielregionen als auch Nichtkonvergenzzielregionen betreffen, kann die gesamte öffentliche Beteiligung für Prioritätsachse 5 der am stärksten vertretenen Art von Regionen zugewiesen werden, auf die der höchste Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung im Rahmen des operationellen Programms entfällt.
- (6)
Der EFF-Kofinanzierungssatz kann in der Tabelle gerundet werden. Der genaue Satz, der für die Erstattung der Zahlungen angewendet wird, ist der Prozentsatz (d).
- (7)
Bei operationellen Programmen, die sowohl Konvergenzzielregionen als auch Nichtkonvergenzzielregionen betreffen, kann die gesamte öffentliche Beteiligung für Prioritätsachse 5 der am stärksten vertretenen Art von Regionen zugewiesen werden, auf die der höchste Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung im Rahmen des operationellen Programms entfällt.
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