ANHANG IV VO (EG) 2007/498

TECHNISCHE PARAMETER FÜR DIE AUSWAHL DER ZUFALLSSTICHPROBEN NACH ARTIKEL 43 (STICHPROBEN)

1.
Die statistische Probenahme nach dem Zufallsprinzip ermöglicht es, anhand der Ergebnisse der Prüfungen der Stichproben Schlussfolgerungen über die Gesamtausgaben zu ziehen, denen die Stichprobe entnommen wurde, und somit Sicherheit in Bezug auf die Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu erlangen.
2.
Die in Bezug auf die Systeme gegebene Sicherheit hängt von dem Vertrauen ab, das sich aufgrund der Schlussfolgerungen der Systemprüfungen einerseits und der Prüfungen der Vorhaben, die durch eine repräsentative statistische Probenahme nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden, andererseits einstellt. Um eine hohe Sicherheit zu erlangen, also ein geringes Prüfungsrisiko, muss die Prüfbehörde die Ergebnisse der Systemprüfungen und der Prüfungen von Vorhaben kombinieren. Die Prüfbehörde bewertet zuerst durch Systemprüfungen die Zuverlässigkeit der Systeme (hohe, mittlere oder geringe Zuverlässigkeit), um die technischen Parameter für die Probenahme (v. a. Konfidenzniveau und erwartete Fehlerquote) zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten können ferner die Ergebnisse des Berichts über die Prüfung der Übereinstimmung gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 nutzen. Das kombinierte Sicherheitsniveau, das sich aus den Systemprüfungen und den Prüfungen von Vorhaben ergibt, muss hoch sein. Das Konfidenzniveau für die Probenahme von Vorhaben muss mindestens 60 % mit einer Signifikanzschwelle von höchstens 2 % erreichen. Bei einem als wenig zuverlässig bewerteten System muss das Konfidenzniveau für die Probenahme von Vorhaben mindestens 90 % betragen. Die Prüfbehörde muss im jährlichen Kontrollbericht beschreiben, auf welche Weise die Sicherheit erlangt wurde.
3.
Die Prüfbehörde erstellt Kriterien für Systemprüfungen, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu bestimmen; diese Kriterien beinhalten eine quantifizierte Bewertung aller wichtigen Elemente der Systeme und beziehen die wichtigsten an der Verwaltung und Kontrolle des operationellen Programms beteiligten Behörden und zwischengeschalteten Stellen mit ein. Aufzeichnungen über die vorgenommenen Bewertungen werden im Prüfdossier aufbewahrt.

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